Grundstücks­entwässerungs­anlagen | Stand Dezember 2016

Grundstücks­entwässerungs­anlagen unterliegen

  • dem Baurecht § 1 (1,2) (1) und 3 (1) MBO, Stand 13.05.2016 und
  • dem Wasserrecht.

Sie sind entsprechend § 60 (1) WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Bezüglich der Überprüfung und Wartung gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die aus den Normen hervorgehen, sondern es wird in den Normen lediglich beschrieben, dass jährlich mind. 2 Wartungen durchzuführen sind um zu überprüfen, dass alle Entwässerungs­einrichtungen ordnungsgemäß funktionieren.

Dabei ist es notwendig, dass folgende Punkte überprüft werden:

  • Höhe der Attika
  • Ausführung der Dachabdichtung
  • Anzahl der Dachabläufe
  • Anzahl evtl. Notüberläufe
  • Berechnung des aufstauenden Niederschlagswassers bei Versagen der Dachabläufe
  • Aus dieser Berechnung ergibt sich dann die Anstauhöhe, die sich auf der Dachfläche aufstauen kann, bevor diese über die Oberkante der Attika im Notfall abfließt.

Falls der letzte Punkt herangezogen wird, muss natürlich eine Überprüfung sämtlicher Abdichtungs­anschlüsse und Hochzüge erfolgen, da dann verhindert werden muss, dass es im Bereich des Gebäudes zu Schäden kommt und somit die Abdichtungs­anschlüsse über den maximalen Anstau im Bereich der Durchdringungen und Wandanschlüsse hochgeführt werden. Im Bereich der Attika muss die Abdichtung bis nach außen geführt werden.

Wenn die Statik es nicht hergibt, dass sich dieses Wasser auf der Dachfläche aufbaut, ist zu empfehlen, dass eine Notentwässerung nachgerüstet wird, damit für die Bewohner eines Gebäudes keine Gefahr für Leib und Leben besteht oder sich die Gebäudestruktur verändert. Wenn dies der Fall ist, müsste auf jeden Fall eine Not­entwässerung nachgerüstet werden.

Zu den Überprüfungen kann jedoch auch ein Gutachten erstellt werden, bei dem die genauen Regenmengen in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten überprüft werden um festzustellen, ob die statischen Möglichkeiten gegeben sind. Dabei ist jedoch gem. den Abdichtungs­normen für Dächer auf jeden Fall zusätzlich ein Notspeier/Signalgeber/Kontrollspeier vorzusehen.