Grundstücksentwässerungsanlagen | Stand Dezember 2016 Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegen dem Baurecht § 1 (1,2) (1) und 3 (1) MBO, Stand 13.05.2016 unddem Wasserrecht. Sie sind entsprechend § 60 (1) WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Bezüglich der Überprüfung und Wartung gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die aus den Normen hervorgehen, sondern es wird in den Normen lediglich beschrieben, dass jährlich mind. 2 Wartungen durchzuführen sind um zu überprüfen, dass alle Entwässerungseinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Dabei ist es notwendig, dass folgende Punkte überprüft werden: Höhe der AttikaAusführung der DachabdichtungAnzahl der DachabläufeAnzahl evtl. NotüberläufeBerechnung des aufstauenden Niederschlagswassers bei Versagen der DachabläufeAus dieser Berechnung ergibt sich dann […]