Dachausführung von genutzten und nicht genutzten Dächern

Fragestellung:

  1. In welcher Norm oder Richtlinie und an welcher Stelle ist festgelegt, dass als Dachterrasse genutzte Flachdachfläche ohne Gefälle zu den Einläufen geplant und ausgeführt werden dürfen und welche Anwendungsklasse sind diese Flächen anzuordnen?
  2. In welcher Norm oder Richtlinie und an welcher Stelle ist festgelegt, dass als ungenutzte, nur zu Wartungs­zwecken zu begehende Flachdachflächen ohne Gefälle zu den Einläufen geplant und ausgeführt werden dürfen und welcher Anwendungs­klasse sind diese Flächen zuzuordnen?

Bezüglich der Begriffsdefinition gilt die DIN 18195 Ausgabe Juli 2017 Abdichtung von Bauwerken Begriffe.

In dieser Norm wird als erstes auf die DIN 18531 (alle Teile) verwiesen, Abdichtung von Dächern, sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen.

Das Dach wird dann unter 3.2.8 wie folgt definiert:

Oberer luftseitiger Abschluss eines Bauwerks oder Bauwerksteiles.

Weiter wird unter 3.3.1 definiert:

Dachterrasse – Zum Aufenthalt von Personen nutzbare Dachflächen über einem genutzten Raum.

Bezüglich des Verweises auf die DIN 18531 ist festzuhalten, dass in der DIN 18531-1 folgendes ausgesagt wird:

Abdichtung von Dächern, sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze.

Es wird unter 1. Anwendungsbereiche folgendes festgelegt:

Nicht genutzte Dächer sind:

  • flache und geneigte Dachflächen, die nur zum Zwecke der Pflege, Wartung und allgemeinen Instandhaltung begangen werden (z. B. auch Wartungswege) und
  • Dachflächen mit extensiver Begrünung.

Genutzte Dächer sind:

  • begehbare Dachflächen, z. B. Dachterrassen, Gehwege in begrünten Dächern,
  • Dachflächen mit intensiver Begrünung, auch mit Anstaubewässerung ≤ 100 mm und
  • Dächer mit am Tragwerk befestigten oder ballastierten Solaranlagen und / oder haustechnische Anlagen.

Somit ist erst einmal definiert, was nicht genutzte und was genutzte Dächer sind.

Weiter führt die Norm dann aus:

6.2 Anwendungslasten für Abdichtung von Dächern

6.2.1 Allgemeines

Für die Abdichtung nicht genutzter und genutzter Dächer werden nach 6.2.2 und 6.2.3 zwei Anwendungsklassen unterschieden.

Neben der Standardausführung Anwendungsklasse K1 wird eine höherwertige Ausführung Anwendungsklasse K2 definiert.

Hier wird definiert, dass es zwei Anwendungskategorien gibt, einmal die Anwendungskategorie K1 und einmal die Anwendungskategorie K2. Wiederum für beide Dachflächen. Die Anwendungsklassen werden dann unter 6.2.2 definiert.

6.2.2 Anwendungsklasse K1 (Standardausführung)

Die Abdichtung ist mindestens der Anwendungsklasse K1 zuzuordnen.

6.2.3 Anwendungsklasse K2 (höherwertige Ausführung)

Die Abdichtung kann der Anwendungsklasse K2 zugeordnet werden. Bei K2 sind eine erhöhte Zuverlässigkeit, eine längere Nutzungsdauer und/oder ein geringerer Instandhaltungsaufwand zu erwarten.

Gewählt wurde die Anwendungsklasse K1, da bei K2 eine Instandhaltung nicht möglich ist. Es wird niemand die Plattierung aufnehmen, um die Abdichtungs­bahnen zu prüfen. Somit ist das Standarddach geplant.

Unter den weiteren Punkten wie 6.3.2 wird, definiert, welche Maßnahmen einzuhalten sind, wenn unter 2 % Gefälle bei einem K1-Dach geplant wird. Siehe Ausführungen unter 6.3:

6.3.2 Anforderungen an das Gefälle in Abhängigkeit von der Anwendungsklasse

6.3.2.1 Anwendungsklasse K1

Dächer der Anwendungsklasse K1 können auch ohne Gefälle geplant werden, wenn die Auswahl der Abdichtung die Anforderungen der Anwendungsklasse K2 erfüllt.

6.3.2.2 Anwendungsklasse K2

Dächer der Anwendungsklasse K2 sind in der Fläche mit einem Gefälle von ≥ 2 % zu planen. Im Bereich von Kehlen sollte ein Gefälle von 1 % geplant werden.

Es wird definiert, dass auch ein Dachgefälle geplant werden kann, wenn die höheren Anforderungen an die Abdichtung eingehalten werden. Somit wird ausgesagt, dass Materialien nach K2 eingebaut werden müssen.

Bei oben genanntem Objekt sind die Materialien nach K2 gewählt. Hierbei werden auch die Einwirkungsklassen berücksichtigt.

5.7 Einwirkungsklassen

Durch die Kombination der vorgenannten mechanischen und thermischen Einwirkungsstufen werden vier Einwirkungsklassen gebildet (siehe Tabelle 1). Sie sind als Planungsvorgabe anzusehen, auf die im Einzelfall die jeweilige Abdichtung abzustimmen ist (siehe Abschnitt 6).

Tabelle 1 – Einwirkungsklassen für Abdichtungen

NR.123
EinwirkungsstufenHohe mechanische Einwirkung
Stufe 1
Mäßige mechanische Einwirkung
Stufe II
1Hohe thermische Einwirkung
Stufe A
IAIIA
2Mäßige thermische Einwirkung
Stufe B
IBIIB

Hier ist die laufende Nummer 1 in Verbindung mit der Spalte 2 gewählt worden, somit IA.

Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

Der Planer legt vor der Planung fest, welche Anwendungskategorie ausgeführt werden muss. Technisch ist es egal, ob ein K1 Dach oder ein K2 Dach bei genutzten oder nicht genutzten Flächen ausgeführt wird.

gez. Klaus Hafer

Im Bereich des Sachverständigen­wesens stellen sich dem Sachverständigen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverständigen-Gutachtens durch Rechtsanwälte vermehrt folgende Fragen:

Bei dem „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ handelt es sich um einen geschützten Titel, den nur ein Sachverständiger tragen darf, der auch tatsächlich bestellt worden ist. Eine solche Bestellung kann

  • vor einer Architekten- und Ingenieurskammer,
  • vor einer Handwerkskammer
  • vor einer Industrie- und Handelskammer,
  • vor einer Landwirtschaftskammer
  • oder erfolgen durch das Regierungs­präsidium eines Landes.

Ein öffentlicher und vereidigter Sachverständigter unterliegt den Grund­pflichten

  • Objektivität,
  • Unparteilichkeit und
  • Weisungsfreiheit,

und muss einen diesbezüglichen Eid leisten. Dieser schafft Vertrauen dafür, dass die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei Gerichts­verfahren zur Erstellung eines Gutachtens herangezogen werden. Weiter muss der Sachverständige erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen haben. Ergänzend muss er die Fähigkeit mitbringen sowohl Gutachten als auch andere Sachverständigenleistungen wie

  • Beratung,
  • Überwachung,
  • Prüfung,
  • Erteilung von Bescheinigung, sowie
  • Schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten durchzuführen.

Dies wird von der Bestellkammer überprüft.

Wozu brauchen Sachverständige noch technischen Sachverstand und Einblicke in mathematische und physikalische Grundgesetze, sowie baupraktische Erfahrung, wenn alle Regelwerke, gelten nur weil sie seit längerem bestehen oder schon seit Jahrzehnten nicht geändert wurden. Beispiele hierzu sind die alte Schallschutznorm oder auch die DIN 18195 für Innenabdichtungen. Wie kann einem öffentlich bestellten und vereidigtem Sachverständigen der Sachverstand abgesprochen werden, wenn er durch seine Erfahrung belegen kann, dass z. B. eine Schweißnaht bei einer PVC-Folie bei 18 mm Schweiß­breite genauso lange hält, wie eine 20 mm Schweißnaht.

Wie können Sachverständige allgemein bauauf­sichtliche Zulassungen nicht berücksichtigen, nur weil Rechtsanwälte ausführen, dass DIBt Zulassungen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Wie können weiter Verlegerichtlinien von Herstellern, die schon seit Jahrzehnten auf dem Markt sind und ihre Systeme als Systemanbieter nachweislichen Erfolgen verkaufen, nicht berücksichtigen werden?

Weiter stellt sich die Frage, warum eine Harmonisierung von Richt­linien und Normen nicht erfolgt, Beispiele sind die Flachdachrichtlinie zur DIN 18531 oder gar selbst im eigenen Verband, die IFBS-Richtlinie zu den Klempnerrichtlinien.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger selbstverständlich in der Lage sein muss, die Regelwerke zu beurteilen und auf der Grundlage seiner erheblich über dem Durchschnitt liegenden Fachkenntnisse zu beurteilen.