Seit Neuestem hat die Fa. ABS erneut auf das Produkt – ABS-Lock On Top Max – verwiesen. Das System wird mit einer Montage­vorgabe gem. abZ (Z-72.2-4) beworben und soll wie in der Zulassung beschrieben eingebaut werden.

Vorab der Hinweis das es sich bei der DIN 18531-1 um die allgemein anerkannte Regel der Technik handelt. Hier wird unter 4.3 Lastabtragung folgendes ausgesagt …

„… die Abdichtungsschicht darf nicht zur Last­abtragenden Befestigung von Solaranlagen oder Anschlag­punkte für Absturz­sicherungen genutzt werden“.

Dies wird von der Firma ABS nicht berücksichtigt. Weiter wird dies auch vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin nicht weiter betrachtet.

Auf Nachfrage beim Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin wurde mir folgender Versuchsaufbau beschrieben:

„Der Fallversuch wurde auf der zweilagigen, vollflächig auf Holz verklebten Bitumendachbahn durchgeführt …“

Dieser Dachaufbau hat nichts mit einem Standardaufbau zu tun, der üblicherweise gem. DIN 18531 aufgebracht wird. In der Zulassung wird weiter unter 3.1.2 Anschlagseinrichtungen beschrieben:

„… – Die Wärmedämmung weist eine ausreichende Druck­festigkeit für die Begehbarkeit des Daches auf.“

Hier wird keine Konkretisierung vorgenommen. Außerdem ist bei einem üblichen Dachaufbau, bei dem eine kalt-selbstklebende Bahn auf einer Wärme­dämmung aufgebracht wird, keine Last angegeben. Die Hersteller lassen max. eine Last von 360 kg pro Quadratmeter = 3,6 kN/m2 zu, mehr nicht. Inwieweit dies ausreichend ist, wird nicht untersucht.

Weiterhin wird vorher ausgeführt:

„Alle Schichten des Dachaufbaus sind vollflächig miteinander zu verkleben, um die Lastweiterleitung in die tragende Konstruktion dauerhaft zu gewährleisten.“

Wenn eine hundertprozentige Verklebung unter Baustellen­bedingungen möglich wäre, würden die allgemein anerkannte Regel der Technik nicht beschreiben, dass dies nicht möglich ist. Weiterhin werden auch Fehlstellen zugelassen.

Weiter wird ausgeführt:

„Die Tragfähigkeit der Anschlags­einrichtung und die Last­weiterleitung in dem Dachaufbau ist für den Anwendungs­fall nachgewiesen.“

Der Nachweis ist gem. E-Mail des DIBt gerade nicht erbracht, da gem. Beschreibung ein vollflächig verklebter Aufbau auf einer Holzplatte durchgeführt und geprüft wurde.

Wenn denn ein Dachdeckerbetrieb eine vollflächige Verklebung auf einer Holzplatte durchführen würde, hielte er die allgemein anerkannten Regeln der Technik, hier die DIN 18531, in Verbindung mit der Flachdach­richtlinie nicht ein. Diese beschreiben, dass auf Holzwerk­stoff­platten oder Schalungen eine Abdichtung überhaupt nicht vollflächig verklebt werden darf, damit die Spannungen aus dem Untergrund keine Beschädigung an der Abdichtungs­bahn verursachen.

Somit ist festzuhalten, dass ein Produkt vertrieben wird, das nicht geeignet ist, eine Absturz­sicherung herzustellen. Ich persönlich kann den ausführenden Betrieb nur davor warnen, dieses Produkt einzubauen. Es wird sicherlich in einem Schadensfall durch Sach­verständige nachgewiesen, dass keine ordnungs­gemäße Ausführung durch den Montage­betrieb erfolgt ist, wie z. B.:

  • vollflächige Verklebung der Dampfsperre zum Untergrund
  • vollflächige Verklebung der Wärmedämmung zur Dampfsperre
  • vollflächige Verklebung der Wärmedämmung untereinander
  • vollflächige Verklebung der ersten Abdichtungslage
  • vollflächige Verklebung der zweiten Abdichtungslage
  • vollflächige Verklebung der Streifen­abdichtung gem. Zulassung

Sollte ein Dachdeckerbetrieb der Meinung sein, dass dies ausführbar sei, möge er sich bitte bei mir melden, damit wir eine Überprüfung durchführen können.

Mit der sogenannten Calciumcarbid-Messung (CM-Messung) lässt sich die Restfeuchte von Estrichen/Beton exakt messen. Die Messung beruht auf den Festlegungen der DIN 18560-4 zur Feld­methode der Feuchte­messung.

Zur Vermeidung von Feuchte­schäden ist beispielsweise vor der Verlegung von Boden­belägen die Restfeuchte der Estrich­unterlage festzustellen und zu bemessen. Hierzu wird durch Zugabe von Calciumcarbid zum pulverisierten Messgut aus dem Bauteil, in einem gasdichten Gefäß messbarer Druck, aus welchem der Wassergehalt berechnet werden kann.

Diese Messung ist ausreichend genau, um vor Gericht anerkannt zu werden.

Bei der Messung ist es wichtig, dass Prüfgut ordnungsgemäß zu entnehmen. Es wird mit Hammer und Meißel ein repräsentativer Estrich­querschnitt entnommen. Die Probe sollte dabei aus einem Estrich­bruchstück kommen. Die Probeöffnung ist großflächig anzulegen, da es bei einer verjüngenden Probe als Kegel zu einer geringeren Feuchte­messung kommt.

Das entnommene Material wird im Folgenden zerkleinert und abgewogen.

Wiegen

Die Einwaage richtet sich dabei nach dem zu erwartenden Feuchtegehalt. Bei Zement­estrichen hat sich im Bereich der Belegereife eine Einwaage von 50 g bewährt. Bei Kalzium-Sulfat-Estrichen eine Einwaage von 100 g. Das zerkleinerte Prüfgut wird mit anschließender Zugabe der Stahlkugeln und Karbid-Ampulle in das Gerät gegeben. Es ist darauf zu achten, dass das Material nicht mit den Fingern in Berührung kommt, es sind Handschuhe zu tragen. Nachdem das Material ordnungsgemäß in das Prüfgerät eingebracht wurde, muss das Gerät mindestens zwei Minuten geschüttelt werden, damit sich das Gas ausbreiten kann. Nach einer anschließenden Ruhezeit von fünf Minuten ist das Gerät wiederholt zwei Minuten zu schütteln. Es folgt eine weitere Ruhezeit von vier Minuten und ein anschließendes Aufschütteln des Materials.

Prüfung

Nach der Vorgehensweise kann auf Grundlage der Herstellervorgaben aus der Tabelle abgelesen werden. Die Werte sind in das Prüfprotokoll einzutragen.

Zur weiteren Überprüfung wird anschließend das Prüfmaterial ausgeschüttet. Das Prüfgut kann so auf Glasscherben der Karbid-Ampulle und zusammen­hängende Estrichstücke kontrolliert werden. Sollten diese vorhanden sein, ist die Prüfung zu erneuern.

Prüfgut

Bei der Auswertung ist ein Abweichung der Werte um +/– 0,2 % zulässig.

Nach der Messung ist das Gerät vollständig zu reinigen, sodass Verschmutzungen gänzlich entfernt werden. Die Flasche ist anschließend zu trocknen.

Falls eine hohe Genauigkeit (Gerichtsgutachten) notwendig ist, sollte an dem Tag vorab eine Prüfung mit der Prüfampulle erfolgen.

Auf Grundlage dieser Prüfmethode kann de feuchtegehalt bestimmt werden. Anschließend können Widerstands­messungen durchgeführt werden. Hierzu ist zu klären, ob in allen Bereichen das gleiche Material verbaut wurde.

Die Oberflächen­zugfestigkeit von Beton spielt für die Abdichtung und Instand­setzung von Konstruktions­flächen eine entscheidende Rolle. Zur Sicher­stellung eines tragfähigen Untergrundes wird entsprechend der DIN EN 1542 die Oberflächen­zugfestigkeit mittels genormtem Prüfverfahren hergestellt. Durch Aufkleben eines genormten Prüfstempels wird mit einem servo­hydraulischen Haftzuggerät die maximale Zugkraft bis zum Versagen der Betonschicht gemessen.

Die DIN 18532 „Abdichtung von befahrbaren Verkehrs­flächen aus Beton“ beschreibt in Teil 1 die Notwendigkeit zur Ermittlung der Abreiß­festigkeit. Zur Sicherstellung der Oberflächen­zugsfestigkeit sind Vorbehandlungen mit mechanisch abtragenden Maßnahmen herzustellen. Zur uneingeschränkten Nutzung für die nachfolgenden Schichten müssen Werte von 1,5 N/mm² im Mittel, sowie 1,0 N/mm² der Einzelwerte erzeugt werden.

Bei der zu beurteilenden Bruchfläche wird unterschieden zwischen einem Adhäsionsbruch (zwischen Kleber und Beton) und einem Kohäsionsbruch (im Beton). Je nach Beurteilung durch den Sachverständigen und Versagensart können folgende Zusatzmaßnahmen getroffen werden:

  • Fluten des Betons mit EP
  • Fräsen
  • Reprofilieren mit Betonersatzstoffen nach Richtlinie für Beton­instandsetzung

Vor Durchführung der Untersuchung sind die klimatischen Randbedingungen zu messen und in Prüfprotokoll einzutragen.

Klimatische Bedingungen

In den Untergrund wird mittels Diamant­bohrkrone eine Probefläche maximal 15mm tief gebohrt.

Bohrtiefe

Anschließend wird die Betonfläche vorab mit einer Stahlbürste gereinigt, um grobe Verschmutzungen zu entfernen und mittels Acetonreiniger von Staub befreit. Der Prüfstempel mit einem Durchmesser von 50mm wird mittels Kleber auf die gereinigte Fläche aufgebracht.

Kleber, Prüfstempel

Prüfstempel

Nach einer Warte- und Erhärtungszeit von ca. 20 Minuten kann das Prüfgerät an den Prüfstempel gesetzt werden. Bei kontinuierlicher Kraftanstiegs­geschwindigkeit wird der Stempel bis zum Versagen vom Untergrund gezogen. Bei unseren Prüfungen arbeiten wird mit dem Gerät proceq dy-206, welches eine höchst­aufzubringende Kraft von 6 kN erzielt.

Prüfung, Gerät

Die gemessenen Kraftwerte werden in das Prüfprotokoll zur späteren Auswertung eingetragen. Der Prüfstempel wird zur Analyse vom Gerät gelöst. Bei der Unterschung werden die Versagensarten Kohäsion und Adhäsion unterschieden. Das Kohäsionsversagen bezeichnet das Versagen innerhalb einer Schicht, beispielsweise Beton.

Kohäsionsversagen

Bei dem Adhäsionsversagen löst sich die Probe zwischen den Schichten, beispielsweise zwischen Kleber und Beton.

Hauptsächlich Adhäsionsversagen

Die Versagensarten werden ebenfalls mit Prozentanteil in das Prüfprotokoll eingetragen. Bei der Auswertung wird die Abreißkraft durch den Probendurchmesser von 1963 mm² geteilt. Hieraus ergibt sich der Einzelwert der Probe, welcher mindestens 1,0 N/mm² betragen muss. Aus den Einzelwerten der Proben wird er Mittelwert gebildet. Dieser muss einen Wert von mindestens 1,5 N/mm² erreichen.

Dachausführung von genutzten und nicht genutzten Dächern

Fragestellung:

  1. In welcher Norm oder Richtlinie und an welcher Stelle ist festgelegt, dass als Dachterrasse genutzte Flachdachfläche ohne Gefälle zu den Einläufen geplant und ausgeführt werden dürfen und welche Anwendungsklasse sind diese Flächen anzuordnen?
  2. In welcher Norm oder Richtlinie und an welcher Stelle ist festgelegt, dass als ungenutzte, nur zu Wartungs­zwecken zu begehende Flachdachflächen ohne Gefälle zu den Einläufen geplant und ausgeführt werden dürfen und welcher Anwendungs­klasse sind diese Flächen zuzuordnen?

Bezüglich der Begriffsdefinition gilt die DIN 18195 Ausgabe Juli 2017 Abdichtung von Bauwerken Begriffe.

In dieser Norm wird als erstes auf die DIN 18531 (alle Teile) verwiesen, Abdichtung von Dächern, sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen.

Das Dach wird dann unter 3.2.8 wie folgt definiert:

Oberer luftseitiger Abschluss eines Bauwerks oder Bauwerksteiles.

Weiter wird unter 3.3.1 definiert:

Dachterrasse – Zum Aufenthalt von Personen nutzbare Dachflächen über einem genutzten Raum.

Bezüglich des Verweises auf die DIN 18531 ist festzuhalten, dass in der DIN 18531-1 folgendes ausgesagt wird:

Abdichtung von Dächern, sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze.

Es wird unter 1. Anwendungsbereiche folgendes festgelegt:

Nicht genutzte Dächer sind:

  • flache und geneigte Dachflächen, die nur zum Zwecke der Pflege, Wartung und allgemeinen Instandhaltung begangen werden (z. B. auch Wartungswege) und
  • Dachflächen mit extensiver Begrünung.

Genutzte Dächer sind:

  • begehbare Dachflächen, z. B. Dachterrassen, Gehwege in begrünten Dächern,
  • Dachflächen mit intensiver Begrünung, auch mit Anstaubewässerung ≤ 100 mm und
  • Dächer mit am Tragwerk befestigten oder ballastierten Solaranlagen und / oder haustechnische Anlagen.

Somit ist erst einmal definiert, was nicht genutzte und was genutzte Dächer sind.

Weiter führt die Norm dann aus:

6.2 Anwendungslasten für Abdichtung von Dächern

6.2.1 Allgemeines

Für die Abdichtung nicht genutzter und genutzter Dächer werden nach 6.2.2 und 6.2.3 zwei Anwendungsklassen unterschieden.

Neben der Standardausführung Anwendungsklasse K1 wird eine höherwertige Ausführung Anwendungsklasse K2 definiert.

Hier wird definiert, dass es zwei Anwendungskategorien gibt, einmal die Anwendungskategorie K1 und einmal die Anwendungskategorie K2. Wiederum für beide Dachflächen. Die Anwendungsklassen werden dann unter 6.2.2 definiert.

6.2.2 Anwendungsklasse K1 (Standardausführung)

Die Abdichtung ist mindestens der Anwendungsklasse K1 zuzuordnen.

6.2.3 Anwendungsklasse K2 (höherwertige Ausführung)

Die Abdichtung kann der Anwendungsklasse K2 zugeordnet werden. Bei K2 sind eine erhöhte Zuverlässigkeit, eine längere Nutzungsdauer und/oder ein geringerer Instandhaltungsaufwand zu erwarten.

Gewählt wurde die Anwendungsklasse K1, da bei K2 eine Instandhaltung nicht möglich ist. Es wird niemand die Plattierung aufnehmen, um die Abdichtungs­bahnen zu prüfen. Somit ist das Standarddach geplant.

Unter den weiteren Punkten wie 6.3.2 wird, definiert, welche Maßnahmen einzuhalten sind, wenn unter 2 % Gefälle bei einem K1-Dach geplant wird. Siehe Ausführungen unter 6.3:

6.3.2 Anforderungen an das Gefälle in Abhängigkeit von der Anwendungsklasse

6.3.2.1 Anwendungsklasse K1

Dächer der Anwendungsklasse K1 können auch ohne Gefälle geplant werden, wenn die Auswahl der Abdichtung die Anforderungen der Anwendungsklasse K2 erfüllt.

6.3.2.2 Anwendungsklasse K2

Dächer der Anwendungsklasse K2 sind in der Fläche mit einem Gefälle von ≥ 2 % zu planen. Im Bereich von Kehlen sollte ein Gefälle von 1 % geplant werden.

Es wird definiert, dass auch ein Dachgefälle geplant werden kann, wenn die höheren Anforderungen an die Abdichtung eingehalten werden. Somit wird ausgesagt, dass Materialien nach K2 eingebaut werden müssen.

Bei oben genanntem Objekt sind die Materialien nach K2 gewählt. Hierbei werden auch die Einwirkungsklassen berücksichtigt.

5.7 Einwirkungsklassen

Durch die Kombination der vorgenannten mechanischen und thermischen Einwirkungsstufen werden vier Einwirkungsklassen gebildet (siehe Tabelle 1). Sie sind als Planungsvorgabe anzusehen, auf die im Einzelfall die jeweilige Abdichtung abzustimmen ist (siehe Abschnitt 6).

Tabelle 1 – Einwirkungsklassen für Abdichtungen

NR.123
EinwirkungsstufenHohe mechanische Einwirkung
Stufe 1
Mäßige mechanische Einwirkung
Stufe II
1Hohe thermische Einwirkung
Stufe A
IAIIA
2Mäßige thermische Einwirkung
Stufe B
IBIIB

Hier ist die laufende Nummer 1 in Verbindung mit der Spalte 2 gewählt worden, somit IA.

Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

Der Planer legt vor der Planung fest, welche Anwendungskategorie ausgeführt werden muss. Technisch ist es egal, ob ein K1 Dach oder ein K2 Dach bei genutzten oder nicht genutzten Flächen ausgeführt wird.

gez. Klaus Hafer

Im Bereich des Sachverständigen­wesens stellen sich dem Sachverständigen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverständigen-Gutachtens durch Rechtsanwälte vermehrt folgende Fragen:

Bei dem „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ handelt es sich um einen geschützten Titel, den nur ein Sachverständiger tragen darf, der auch tatsächlich bestellt worden ist. Eine solche Bestellung kann

  • vor einer Architekten- und Ingenieurskammer,
  • vor einer Handwerkskammer
  • vor einer Industrie- und Handelskammer,
  • vor einer Landwirtschaftskammer
  • oder erfolgen durch das Regierungs­präsidium eines Landes.

Ein öffentlicher und vereidigter Sachverständigter unterliegt den Grund­pflichten

  • Objektivität,
  • Unparteilichkeit und
  • Weisungsfreiheit,

und muss einen diesbezüglichen Eid leisten. Dieser schafft Vertrauen dafür, dass die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei Gerichts­verfahren zur Erstellung eines Gutachtens herangezogen werden. Weiter muss der Sachverständige erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen haben. Ergänzend muss er die Fähigkeit mitbringen sowohl Gutachten als auch andere Sachverständigenleistungen wie

  • Beratung,
  • Überwachung,
  • Prüfung,
  • Erteilung von Bescheinigung, sowie
  • Schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten durchzuführen.

Dies wird von der Bestellkammer überprüft.

Wozu brauchen Sachverständige noch technischen Sachverstand und Einblicke in mathematische und physikalische Grundgesetze, sowie baupraktische Erfahrung, wenn alle Regelwerke, gelten nur weil sie seit längerem bestehen oder schon seit Jahrzehnten nicht geändert wurden. Beispiele hierzu sind die alte Schallschutznorm oder auch die DIN 18195 für Innenabdichtungen. Wie kann einem öffentlich bestellten und vereidigtem Sachverständigen der Sachverstand abgesprochen werden, wenn er durch seine Erfahrung belegen kann, dass z. B. eine Schweißnaht bei einer PVC-Folie bei 18 mm Schweiß­breite genauso lange hält, wie eine 20 mm Schweißnaht.

Wie können Sachverständige allgemein bauauf­sichtliche Zulassungen nicht berücksichtigen, nur weil Rechtsanwälte ausführen, dass DIBt Zulassungen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Wie können weiter Verlegerichtlinien von Herstellern, die schon seit Jahrzehnten auf dem Markt sind und ihre Systeme als Systemanbieter nachweislichen Erfolgen verkaufen, nicht berücksichtigen werden?

Weiter stellt sich die Frage, warum eine Harmonisierung von Richt­linien und Normen nicht erfolgt, Beispiele sind die Flachdachrichtlinie zur DIN 18531 oder gar selbst im eigenen Verband, die IFBS-Richtlinie zu den Klempnerrichtlinien.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger selbstverständlich in der Lage sein muss, die Regelwerke zu beurteilen und auf der Grundlage seiner erheblich über dem Durchschnitt liegenden Fachkenntnisse zu beurteilen.

Brandverhalten von Materialien im Dach

  1. Bei der Zuordnung des Brand­verhaltens von Bau­stoffen zu den MVV TB (Muster­verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmung) in Verbindung mit der MBO (Muster­bauordnung) ergibt sich folgendes Brand­verhalten:
    1. Normal entflammbar
    2. Schwer entflammbar
    3. Nicht brennbarDiese Güten sind im Bereich des Daches einzubauen. Die leicht entflammbaren Baustoffe sind für die Errichtung eines Daches nicht zugelassen. Definiert wird hier die Bedachung inklusive aller Schichten, d. h. auch die Einbau­teile werden berücksichtigt. Da die deutschen Baustoff­klassen abgeschafft und durch die europäischen Klassen ersetzt werden, müssen alle eingesetzten Abdichtungs­materialien/zur Errichtung eines Daches notwendigen Materialien nach Klasse E „normal entflammbar“ und nach DIN EN 13501-1 geprüft sein (dies entspricht der alten Brandschutz­klasse B2).
  2. Zur Klassifizierung der neuen Euroklassen – siehe dazu die Tabelle – für die Erreichung der harten Bedachung gemäß Muster­bauordnung/Landes­bauordnung, in Verbindung mit der DIN 4102-4, ist der Nachweis ohne eine Prüfung bei folgender Auflast gegeben:
    1. Kiesschüttung d = 5 cm
    2. Plattenbelag d = 4 cm
  3. Die Dachbegrünungen werden über die Ministerial­erlasse, z. B. Landesbau­ministerium NRW, eingeführt, Stand 2016 in der Norm 4102-4. Dabei muss das Granulat einen organischen Anteil < 20 Masseprozent in Verbindung mit einer Schichtdicke von mind. 30 mm aufweisen.
  4. Wenn keine Auflast aufgebracht wird, ist die harte Bedachung auf der Grundlage der DIN 4102-7 oder der DIN CN TS 1187 unter Berücksichtigung der DIN SPEC 4102-23 durch ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) nachzuweisen. Ausgenommen sind hiervon Dächer nach DIN 18234. Hierzu gibt es separate Anforderungen (Industrie­baurichtlinie, Dächer über 2.500 m²). Die DIN 18234-1 „Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer, Brand­beanspruchung von unten“ ist im Mai 2018 veröffentlicht worden. Hierzu gibt es einen separaten Artikel.

Auszug aus der DIN 4102-4

11.4 Gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstands­fähige Bedachungen

11.4.1 Allgemeines

Die in 11.4 zusammengestellten Bedachungen gelten als Bedachungen, die unabhängig von der Dachneigung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

11.4.2 Durchdringungen und Anschlüsse

Bei einer Bedachung gelten die Anforderungen für Durchdringungen, An- und Abschlüsse bis zu einer Höhe ≤ 100 cm als erfüllt.

ANMERKUNG: Feuer­widerstands­klassen von Dächern nach DIN 4102-2 können dem entsprechenden Abschnitt entnommen werden.

11.4.3 Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen

Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen, die nicht brennbar sind, sowie aus Beton und Ziegeln gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

11.4.4 Metallblech als oberste Lage

(1) Die im Folgenden aufgeführten Bauprodukte müssen mindestens normalentflammbar sein.

(2) Für alle Metalldachdeckungen nach a) bis d) gilt:

Außenseitige Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen

  • bei Metalldachdeckungen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupfer­legierung, Zink, Zink­legierungen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m² oder eine Masse ≤ 200 g/m² haben,
  • bei großformatigen, profilierten, selbsttragenden Metalldachdeckungen aus verzinktem Stahl einen Brennwert PCS ≤ 6,0 MJ/m² oder eine Masse ≤ 250 g/m² haben.
    1. Großformatige selbsttragende und nicht selbsttragende Metall­dachdeckungen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen mit einer Dicke ≥ 0,5 mm, nicht­rostendem Stahl mit einer Dicke ≥ 0,4 mm auf
      • Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm oder
      • Wärmedämmstoffen aus nichtbrennbarem Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum mit oder ohne beliebiger Trennlage.
    2. Kernverbundelemente mit beidseitiger Deckschicht aus Blech, wobei das obere Blech und der Wärme­dämmstoff nach a) auszuführen sind.
    3. Metalldachdeckungen mit
      • Pfannenblechen, Metallschindeln oder Paneelblechen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen mit einer Dicke ≥ 0,5 mm, nichtrostendem Stahl mit einer Dicke ≥ 0,4 mm auf nichtbrennbaren Halteprofilen oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm und Schalung aus Holz oder Holzwerkstoffen oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm und Wärme­dämmstoffen aus nicht­brennbarem Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum, jeweils mit oder ohne beliebiger Trennlage.
    4. Großformatige profilierte und nicht selbsttragende Metall­dachdeckungen in handwerklicher Falztechnik aus Zink, Zink­legierungen mit einer Dicke ≥ 0,7 mm auf
      • geschlossener Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • nicht hinterlüfteter Schalung aus Holz und Holzwerkstoffen ohne Trennlage oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebe­einlage nach DIN EN 13707 auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit Dicke ≤ 8 mm oder
      • Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum mit oder ohne beliebige Trennlage

11.4.5 Bedachungen mit Bitumen-Dachbahnen

(1) Fachgerecht verlegte Bedachungen auf tragenden Konstruktionen gleich welcher Art, auch auf Zwischen­schichten aus Wärme­dämmstoffen, mindestens normal­entflammbar, mit

  • Bitumen-Dachdichtungsbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeile 1,
  • Bitumen-Schweißbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeilen 2 und 3,
  • Glasvlies-Bitumen-Dachbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeile 11

gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

(2) Die Bedachung mit diesen Bahnen muss mindestens 2-lagig sein. Bei mit PS-Hartschaum gedämmten Dächern muss eine Bahn eine Trägereinlage aus Glasvlies oder Glasgewebe aufweisen wobei Kaschierungen von Rolld­ämmbahnen mit Glas­vlies­einlagen hierbei nicht zählen.

11.4.6 Schwerer Oberflächenschutz

Beliebige Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 5 cm dicker Schüttung aus Kies 16/32 oder mit Bedeckung aus mindestens 4 cm dicken Beton­werkstein­platten oder anderen mineralischen Platten.

11.4.7 Begrünte Dächer

(1) Intensive Dachbegrünungen gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

(2) Extensive Dach­begrünungen sind widerstands­fähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:

  • mineralisch bestimmte Vegetations­schicht mit max. 20 % (Massenanteil) organischer Bestandteile;
  • Vegetations­tragschicht mit einer Schichtdicke ≥ 30 mm;
  • Gebäude­abschlusswände, Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen in Abständen von höchstens 40 m mindestens 0,3 m über das Dach, bezogen auf Oberkante Vegetationstragschicht, geführt werden. Sofern diese Wände nicht über Dach geführt sind, genügt auch eine 0,3 m hohe Aufkantung aus nicht­brennbaren Baustoffen oder ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies;
  • ein Abstandsstreifen aus massiven Platten oder Grobkies von ≥ 0,5 m Breite ist gegenüber Öffnungen in der Dachfläche (Lichtkuppeln, Dachfenster) oder aufgehenden Wänden mit Fenstern auszubilden, wenn sich deren Brüstung ≤ 0,8 m oberhalb der Vegetations­tragschicht befindet;
  • bei aneinander­gereihten, giebel­ständigen Gebäuden muss im Bereich der Traufe ein in der Horizontalen gemessener, mindestens 1 m breiter Streifen unbegrünt bleiben und mit Ober­flächenschutz aus nicht­brennbaren Baustoffen versehen sein.

Warmdach 0 % Gefälle

Die DIN 18531-1 „Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen“ sagt zu der Gefällegebung folgendes aus:

Auszug aus dem Teil 1:

6.2 Anwendungsklassen für die Abdichtung von Dächern

6.2.1 Allgemeines

Für die Abdichtung nicht genutzter und genutzter Dächer werden nach 6.2.2 und 6.2.3 zwei Anwendungsklassen unterschieden.

Neben der Standardausführung Anwendungsklasse K1, wird eine höherwertige Ausführung, Anwendungsklasse K2, definiert.

Die Anwendungsklasse ist bei der Planung festzulegen und sollte mit dem Bauherrn abgestimmt werden.

Die Auswahl der Abdichtung für die Anwendungsklassen muss nach DIN 18531-3 erfolgen.

Auszug aus dem Teil 3:

4 Wahl der Abdichtung

4.1 Allgemeines

Die Wahl der Abdichtung ist die Festlegung des Aufbaus der Abdichtung und der Lagesicherung. Sie ist unter Berücksichtigung der in DIN 18531-1 definierten Anwendungsklassen K1 und K2 und der Einwirkungsklassen IA, IB, IIA und IIB und des vorgesehenen Gefälles vorzunehmen. Die Zuordnung der Abdichtung zu den Klassen hat unter Berücksichtigung der für den Einzelfall maßgebenden Anwendungsbedingungen zu erfolgen. Die Abdichtungsschicht ist aus Abdichtungsstoffen nach DIN 18531-2 herzustellen. Weitere Einwirkungen (siehe DIN 18531-1) sind zu berücksichtigen.

Zum Erreichen der höchsten Einwirkungsklassen IA gibt es zwei Möglichkeiten: entweder die Wahl von Dächern mit einem planerischen Gefälle von > 2 % oder die Planung unter 2 % mit einer Erhöhung der Bahnenqualität:

Die Bahnen Qualität muss dann in der Oberlagsbahn und in der Unterlagsbahn bei Bitumenbahnen die Eigenschaftsklasse E1 erreichen.

Bei Kunststoffbahnen muss die Bahnen Dicke in Verbindung mit der Stoffgruppe erhöht werden.

Tabelle 2: Abdichtung mit Kunststoff- oder Elastomerbahnen

Bei einer Abdichtung unter einer Dach­begrünung mit Anstaubewässerung muss die Stoffauswahl nach K2 erfolgen.

Bei Flüssigkunststoffen (FLK) muss der FLK folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Nutzungsdauer W3
  • Klimazone M
  • Nutzlast P4
  • Oberflächentemperatur TL3,TH4
  • Schichtstärke mit Vlies und Grundierung min. 2,1 mm

Wenn also unter 2 % Gefälle geplant wird, somit auch bei 0 % Dächern, ist mit der Wahl der Abdichtungsqualitäten gemäß obigen Ausführungen die allgemein anerkannte Regel der Technik eingehalten.

Weiter müssen jedoch noch eventuelle Aufbauten berücksichtigt werden. Es darf natürlich kein Schaden aus dem stehenden Wasser bei einem 0 % Dach entstehen. Bei begrünten Dächern wird dies durch eine Drainagebahn, z. B. FKD 25 mm mit Vlies erreicht.

Bei intensiver Begrünung ist auf jeden Fall der Punkt 6.15 des Teil 1 zu berücksichtigen.

6.15 Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserunterläufigkeit

Maßnahmen, die die Unterläufigkeit der Abdichtung begrenzen, können z. B. in folgender Weise ausgeführt werden:

  • vollflächige Verklebung aller Schichten im Verbund mit einem massiven Untergrund;
  • Aufteilung der Dachfläche in einzelne Felder mit regelmäßigen Abschottungen des Dämmstoffquerschnitts, wobei die Aufteilung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat; die Lage der Abschottung ist zu planen und zu dokumentieren.

Bei einem Warmdach werden je nach Geometrie der Dachfläche sinnvolle Abschottungen eingeplant.

gez. Klaus Hafer

Anwendung und Verarbeitung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) mit Dämmstoffen aus expandiertem Polystyrol-Hartschaum (EPS) oder Mineralwolle (MW)

Ausführungen zu Leitungen im WDVS

5 Voraussetzungen für die Ausführung

5.1 Planung

Voraussetzung für die Ausführung von WDVS ist die Planung insbesondere folgender Aspekte:

Installationen auf und in der zu dämmenden Wand sind zu planen und dürfen die Tauglichkeit eines Wärmedämm-Verbundsystems nicht beeinträchtigen.

Ein WDVS übernimmt nicht die Luft- und Winddichtigkeit eines Gebäudes.

5.4 Brandschutzmaßnahmen

Aussparungen, Querschnitts­schwächungen und/oder Durchführungen (z. B. für Leitungen, Regenfall­rohre) im Bereich der Brand­riegel und Brand­barrieren, einschließ­lich der Klebe­mörtel, sind nicht zulässig.

Geeignete Konstruktionen, sind z. B. in [12] dargestellt und dürfen nur ausgeführt werden, sofern sie für das jeweilige WDVS zugelassen sind.

[12] Technische System­information Kompendium WDVS und Brandschutz, Herausgeber: Fachverband Wärmedämm-Verbund­systeme e. V., Baden-Baden

6.4 Anforderungen an den Untergrund

Leitungen und Kanäle sollten im Wand­bildner oder Putz (z. B. Altputz) verlegt werden. Ein Installations­plan sollte angefertigt werden. Sollen ausnahmsweise Leitungen und Kanäle auf dem Wand­bildner oder Putz verlegt werden bedarf dies besonderer Verein­barungen, Planungen und Maßnahmen, siehe auch 5.1 und 5.4.“

Die Vereinbarung über die Verlegung kann natürlich nur mit dem Bauherrn erfolgen.

Zu den An- und Abschlüssen wir dann folgendes festgelegt:

6.11 Horizontalabdeckung

Der obere Abschluss des WDVS muss z. B. durch Attika Abdeckungen, Gesims Abdeckungen gegen Witterungs­einflüsse geschützt sein. Es darf kein Wasser­eintritt in das WDVS erfolgen.

Die Fensterbänke müssen regendicht ohne Behinderung der Dehnung eingepasst werden. Das erforder­liche Gefälle und die Tropfkanten sind zu berück­sichtigen.

5.3.2 Horizontalabdeckungen

Horizontalabdeckungen, wie z. B. Fensterbänke, Dachabschlüsse, Brüstungs­abdeckungen, Gesims­abdeckungen, sollten vor Arbeits­beginn vorhanden sein und die Ausbildung dichter Anschlüsse ermöglichen. Bei nachträglichem Einbau von Horizontal­abdeckungen ist durch zusätzliche geeignete Maßnahmen (z. B. zweite Dichtungs­ebene) die notwendige Abdichtung sicherzustellen. Zur Ausbildung von Tropfkanten und Überhängen an Fassaden sind die Fachregeln des Dachdecker- und Klempner­handwerks als Mindest­anforderung bei der Planung und Aus­führung zu beachten. Siehe [1], [2] und [3].

Abweichend davon müssen Tropf­kanten von Abdeckungen mindestens 4 cm von der fertigen Ober­fläche des WDVS entfernt liegen. Sonder­konstruk­tionen sind möglich, sofern sie dauerhaft ein Eindringen von Wasser in das WDVS verhindern.

Hier wird dann jetzt entgegen der Klempner­richtlinien, ausgesagt das der Mindest­abstand der Tropfkante 4 cm betragen muss, entgegen der Tabelle der Klempner­richtlinien. Dies gilt auch für die Fensterbänke!

Weiter wird zu den Sockelabdichtungen ausgesagt:

5.3.3 Bauwerksabdichtung

Ein WDVS übernimmt keine Abdichtungs­funktion des Bauwerks (siehe [4] und [5]). Alle notwendigen Bauwerksabdichtungen im Bereich des WDVS müssen vor Beginn der Arbeiten vorhanden sein.

6.14 Unterer WDVS-Abschluss

Als unterer Abschluss eine WDVS muss ein Sockelprofil verwendet werden, sofern nicht ein vorspringender Sockel, ein vorsprin­gendes Bauteil oder ein Übergang zu einer Sockel­dämmung vorliegt. Sockel­profile, die am Untergrund befestigt werden (z. B. aus Aluminium, Edelstahl, Kunststoff), werden im Abstand von höchstens 50 cm mit Dübeln befestigt. Bei der Montage der Sockel­profile sind thermisch bedingte Längen­änderungen zu beachten. Die Stöße der Sockelprofile sollten mit zugehörigen Profil­verbindern verbunden werden. Im Stoßbereich der Sockelprofile können Haarrisse im Putz auftreten.

In besonderen Fällen kann alternativ zum Sockelprofil z. B. auch eine Gewebeschlaufe eingebaut werden.

6.15  Ausführung der Dämmung im Spritz­wasser­bereich

Für den Spritzwasser­bereich am Gelände­anschluss bis etwa 30 cm Höhe sowie für die Dämmung unter der Geländeoberkante/Geländeoberfläche (GOK/GOF) sind geeignete Dämmstoffplatten einzubauen, diese müssen oberhalb der GOK/GOF zum Verputzen geeignet sein. Unterhalb der GOK/GOF sind Wärme­dämmstoffe für den Perimeterbereich (PW, siehe DIN 4108-10) einzusetzen, oberhalb der GOK/GOF können auch Dämmplatten für den Außenwandbereich unter Putz (WAP, siehe DIN 4108-10) eingesetzt werden. Siehe [4] und [5].

ANMERKUNG Die Sockel­ausbildung ist kein Bestandteil eines WDVS und muss detailliert geplant werden, insbesondere Gelände­anschlüsse, Gelände­höhe und Sockelhöhe.

Hier wird jetzt ausgeführt, dass die komplette Sockelausbildung von einem Architekten/Planer komplett geplant werden muss. Die Ausführung kann nicht mehr wie üblich dem Handwerker überlassen werden.

1 Anwendungsbereich

Dieses Dokument gilt für die Planung, Wahl und Ausführung der Abdichtung von erdberührten Bauteilen mit bahnenförmigen und flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen.

Dieses Dokument gilt für die Abdichtung:

  • gegen Bodenfeuchte;
  • gegen nicht drückendes Wasser;
  • gegen von außen drückendes Wasser;
  • gegen nicht drückendes Wasser auf erdüberschütteten Decken;
  • gegen Spritzwasser am Wandsockel;
  • gegen Kapillarwasser in und unter erdberührten Wänden.

Dieses Dokument darf auch für erdüberschüttete, unterirdische Bauwerke angewendet werden, sofern diese in offener Bauweise errichtet werden.

Weiter sagt die Norm folgendes aus:

5.1.4 W3-E – nicht drückendes Wasser auf erdüberschütteten Decken

Auf eine erdüberschüttete Decke wirkt Niederschlagswasser ein, das durch die Erdüberschüttung bis zur Abdichtung absickert und dort abgeleitet werden muss (siehe Bild 9), z. B. durch Dränung, Gefälle, wasserdurchlässige Überschüttung. Die einwirkende Wassermenge kann durch anschließende aufgehende Fassaden erheblich vergrößert werden.

Bei der Abdichtung einer erdüberschütteten Decke muss der tiefste Punkt der Deckenfläche mindestens 30 cm über HHW/HGW liegen und die Anstauhöhe von 10 cm darf nicht überschritten werden. Andernfalls ist die Abdichtung nach W2-E auszulegen.

ANMERKUNG Zur Abdichtung von Hofkellerdecken siehe DIN 18532.

Da die meisten Erdüberschütteten Innenhöfe oder Höfe mit einem Aufbau von 0,60 bis 1,00 m ausgeführt werden und die Begrünung ja Wasser benötigt. Kann sich das Wasser mehr als 10 cm aufstauen. Aus diesem Grund habe ich den weiteren Aufbau nach W2-I gewählt.

Zur Abgrenzung der Norm 18533 zur Norm 18532 ist folgendes festzuhalten:

DIN 18532 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton

1 Anwendungsbereich

Dieses Dokument gilt für die Planung, Ausführung und Instandhaltung der Abdichtung für befahrbare Verkehrsflächen aus Beton mit Polymerbitumenbahnen, Kunststoff- und Elastomerbahnen, Gussasphalt oder flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen.

Dieses Dokument gilt für die neu hergestellte sowie ganz oder in Teilbereichen erneuerte Abdichtung von:

  • Straßenbrücken, für die nicht die Regelungen der ZTV-ING gelten;
  • Fußgänger- und Radwegbrücken, für die nicht die Regelungen der ZTV-ING gelten;
  • Parkdecks, Zufahrtsrampen und Spindeln von Parkhäusern;
  • Parkdächern
  • Hofkellerdecken und Durchfahrten.

Bodenplatten von Kleingaragen sowie Zugänge zu Parkhäusern oder zu Fußgängerbrücken sind aus abdichtungstechnischer Sicht untergeordnete Verkehrsflächen. Eine ggf. vorgesehene Abdichtung dieser Flächen kann in Anlehnung an diese Norm oder nach DIN 18534 erfolgen.

Eventuell von der Feuerwehr zu befahrende Flächen sind technisch nach der DIN 18533 einzudichten und nicht nach der DIN 18532.

Die DIN 18533 legt dann folgendes fest:

W 2.1-E – mäßige Einwirkung von drückendem Wasser

W 2.1-E liegt bei der Abdichtung von erdberührten Bauteilen vor, auf die unter folgenden Randbedingungen Stauwasser, Grundwasser oder Hochwasser bis 3 m Wassersäule (mWs; 1 mWS = 9,80665 kPa) einwirkt.

Aus den dann folgenden Ausführungen der Norm werden die Bahnen für den Wasserstand < 3,0 m gewählt mit 2 Lagen PYE PV ….. Bahnen.

Die Lagen untereinander müssen vollflächig verklebt werden. Da die Abdichtung ja von einer 3 m Wassersäule ausgeht wird hier nicht mehr über ein Gefälle gesprochen

Falls kein Wasserstand über 10 cm erwartet wird kann nach W3-I abgedichtet werden,

Hier wird dann folgendes Ausgesagt:

8.2.4 Erdüberschüttete Decken bei W3-E

b) Ausführung mit Bitumen- und/oder Polymerbitumenbahnen
Die Abdichtungsschicht ist aus mindestens zwei Lagen Bitumen- und/oder Polymerbitumenbahnen herzustellen. Als untere Lage kann auch eine kaltselbstklebende Polymerbitumenbahn verwendet werden, wenn die obere Lage aus einer Polymerbitumen-Schweißbahn besteht. Die obere Lage ist aus einer Polymerbitumenbahn herzustellen. Beträgt das Gefälle der Abdichtungsunterlage weniger als 2 %, sind mindestens 2 Lagen Polymerbitumenbahnen zu verwenden …

Somit ist hier der gleiche Aufbau vorhanden.

Es kann somit weiter wie nach der alten DIN 18195 folgender Aufbau gewählt werden:

  • Betondecke Zementschlempenfrei im 0 %-Gefälle.
  • Polymerbitumen-Voranstrich.
  • Erste Abdichtungslage PYE PV 200 DD in Polymerbitumen vollflächig eingegossen.
  • WS PYE PV 200 S 5; die Schweißbahn wird als Wurzelschutzbahn ausgelegt, da in Teilbereichen eine Dachbegrünung aufgebracht wird.
  • XPS-Wärmedämmstoff als Schutzlage (Begleitdämmung)
  • Trennlage
  • Schutzlagen in den Bereichen ohne Dämmung z. B. Bautenschutzmatten min. 6,0 mm Drainmatten, Drainplatten mit Schutzfunktion
  • Diverse Aufbauten wie Kies, Dachbegrünung, Betonfundamente,
  • Befestigungen zur Befahrung mit Feuerwehrfahrzeugen
  • Gehwegplatten für die Terrassen.

Ein Gefälle ist somit für die Abdichtung nicht nötig. Die Entwässerung ist nach DIN 1986-100 zu bemessen.

Gem. Fachregeln des Dachdecker­handwerks muss bei einer unterlauf­sicheren Abdichtung die Fläche mit einem Reaktionsharz nach ZTV-ING versiegelt werden. Dazu wird ausgeführt:

„Die Material­verträglichkeit zwischen Grundierung, Versiegelung, Kratzs­pachtelung und Abdichtung muss gegeben sein.“

Dazu muss Folgendes festgehalten werden:

  1. Im Bereich von Grundierungen wird ein Reaktionsharz in einer Menge von 300 g bis 500 g pro Quadratmeter durch flutende Sättigung aufgetragen (Aufgießen und Verteilung mit einem weichen Gummischieber).
  2. Beim Einsatz einer Versiegelung, wie die Fachregel fordert, werden erst einmal 400 g je Quadratmeter aufgebracht und in einem zweiten Arbeitsgang mind. 600 g je Quadratmeter. Die Gesamtdicke darf somit nur bei wenigen Millimetern liegen.
  3. Dabei wird jetzt vom Dachdecker gefordert, dass er eine Versiegelung aufbringen soll und diese auch nur sehr dünn. Sehr häufig wird – wie bei Brücken­schäden festgestellt – die Versiegelung zu dick aufgebracht und auch die zeitlichen Abläufe werden nicht eingehalten.
  4. Bei einer Grundierung darf das Reaktionsharz max. 5 bis 10 Minuten trocknen und muss dann mit einem Quarzsand der Lieferkörnung 0,2 bis 0,7 abgestreut werden, wobei hier nicht mit Überschuss abgestreut werden darf. Dies müsste berücksichtigt werden.
  5. Der Dachdecker muss auch berück­sichtigen, dass kein Feuchtigkeitseintrag erfolgt. Das heißt, es müssten Zelte gebaut werden oder die Arbeiten dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Regen zu erwarten ist. Ansonsten wird sich das Reaktionsharz weiß verfärben und die ganze Konstruktion kann wieder abgefräst werden.
  6. Hinsichtlich der Verbundabdichtung, die die Fachregel fordert, verweise ich auf die ZTV-ING, die Folgendes ausführt:
    „Beim Aufschweißen der Bitumen-Schweißbahn muss eine zwangsgeführte, über die ganze Rollenbreite gleichmäßig wirkende Wärmequelle mit Windschutz verwendet werden. Die Flammen sind so zu richten, dass sowohl die Unterlage erwärmt, als auch so viel Klebemasse von der Bahnunterseite abgeschmolzen wird, dass beim Abrollen der Bahn vor der Rolle eine flüssige Wulst verläuft. Unmittelbar nach dem Aufschweißen immer noch flüssiger Zustand der Klebemasse ist die Bitumen-Schweißbahn maschinell oder mit einem geeigneten Werkzeug, z. B. Druckholz, anzudrücken.“
    Hierbei handelt es sich um eine klassische Bauwerks­abdichtung, die üblicher­weise nicht von Dachdeckern ausgeführt wird. Insbesondere stelle ich persönlich mir den Windschutz sehr schwierig vor auf den großen Abdichtungsflächen.
  7. Anschließend muss dann ja, um die Forderung der Flachdachrichtlinie zu erfüllen, eine komplette Überarbeitung erfolgen. Das heißt, es muss mit einer Kette die Fläche abgeklopft werden, damit auch die fehlende Adhäsion im Bereich der Dichtungs­schicht festgestellt und überarbeitet werden kann.