Technikregeln DIN
Begriffserläuterungen
- Allgemein anerkannte Regeln der Technik
- Für Begriffe gibt es eine Definition in der Rechtsprechung:
„Bauverfahrensweisen, die theoretisch (wissenschaftlich) richtig sind, sich in der Praxis bewährt haben und hinsichtlich beider Merkmale von der überwiegenden Anzahl der Sachverständigen und Ingenieure akzeptiert werden“.
Dies wird dann auch sehr häufig in Gutachten als anerkannte Regel der Technik wiedergegeben.
- Die allgemein anerkannte Regel der Technik – a. R. d. T. – stellt gem. BGH-Urteilen den Mindeststandard dar. Diese allgemein anerkannte Regel der Technik wird bei Vertragsabschlüssen stillschweigend mit vereinbart.
- Die a. R. d. T. grenzt sich zum Stand der Technik – S.d.T. – ab. Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand von fortschrittlichen Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren praktische Eignung gesichert ist. Der S. d. T. wird meist ein höheres Sicherheitsniveau gegenüber der a. R. d. T. zugewiesen.
- Stand von Wissenschaft und Technik – Dieser ist gleichlautend mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie z. B. bei der damaligen Einführung der variablen Dampfsperren.
- DIN-Normen
- Bei den DIN-Normen handelt es sich hauptsächlich um privatrechtliche Normen mit einem Empfehlungscharakter, es sei denn, dass diese baurechtlich über die Landesbauordnung oder über die VV TBs eingeführt sind.
- Somit können Normen auf Grundlage ihres Alters nicht den aktuellen technischen Stand darstellen und es müssen evtl. Regeländerungen berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass eine DIN-Norm die Vermutung hat, die a. R. d. T. widerzuspiegeln.
- Hierbei muss dann im Streitfall der Auftragnehmer den Nachweis erbringen, dass die Norm nicht mehr die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt.
- Bezüglich der Anwendbarkeit von DIN-Normen zu Richtlinien – hier z. B. der Flachdachrichtlinie – ist natürlich der DIN 18531 gegenüber der Flachdachrichtlinie der Vorzug zu geben, da eine DIN-Norm durch ein 25-köpfiges Gremium, bestehend aus Bauherren, Prüfinstituten, Planern, Universitäten, Herstellern, Arbeitern und Sachverständigen, aufgestellt wird.
Beim Flachdachausschuss, der die Flachdachrichtlinien erstellt, sind hier nur Techniker des Dachdeckerhandwerks oder der Bundesfachabteilung für Bauwerksabdichtung vertreten.
- Selbstverständlich ist es so, dass bei jedem Gremium (Flachdachrichtlinie oder DIN 18531) nach den ausführlichen Diskussionen ein Kompromiss zwischen den Mitgliedern z. B. in der DIN 18531, der derzeit aus 25 Personen besteht, erfolgen muss.
- Bezüglich der eingeführten technischen Baubestimmungen (ETB), die durch die Musterbauordnung § 3 Abs. 3 vereinbart ist und gem. meinem Kenntnisstand in allen Landesbauordnungen übernommen wurden, kann der Bauherr davon ausgehen, dass die eingeführten technischen Baubestimmungen auf jeden Fall eingehalten werden.
Falls hier gegenüber der DIN-Norm, wenn diese neuer ist, Diskrepanzen entstehen, muss der Auftraggeber dies mit dem Auftragnehmer vereinbaren unter der Berücksichtigung einer evtl. Klärung mit den Baubehörden.