Abstände von Einbauteilen und Anschlüssen an Tür/Fensterelementen gemäß DIN 18531-1

6.6 Dachentwässerung

Bei der Verwendung von bahnenförmigen Abdichtungsstoffen sollte ein Abstand von mindestens 0,30 m von den Flanschaußenkanten zu den Außenkanten anderer Durchdringungen, Fugen, Dachaufbauten oder zu aufgehenden Bauteilen/Attiken geplant werden, es sei denn, es handelt sich um speziell für den Einbau in die Attika vorgesehenen Dachabläufe/Notüberläufe. Bei flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen sollte dieser Abstand mit mindestens 0,10 m geplant werden.

6.9 Durchdringungen

Der Abstand von Durchdringungen wie Rohrleitungen, Dunstrohre, Abläufe, Verankerungen, Stützen untereinander und zu anderen Bauteilen, z. B. Bewegungsfugen, An- und Abschlüssen, sollte bei bahnen-förmigen Abdichtungsstoffen mit mindestens 0,30 m (gemessen ab Flanschaußenkante) geplant werden. Bei flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen sollte dieser Abstand mit mindestens 0,10 m geplant werden.

Im Bereich der DIN wird somit die Ausführung vor Ort beschrieben. Die Ausführung mit dem 0,10 m Abstand hat sich in den Letzten Jahren als baupraktikabel herausgestellt. Bei einer Unterschreitung muss der Einzelfall betrachtet werden. Z. B. kann ein Lüfter DN 100 untereinander noch gut eingedichtet werden bei einem Abstand von 0,05 m. Wenn der Lüfter im Durchmesser grösser wird, wird es schon schwieriger. Die 0,05 m können jedoch nicht unterschritten werden.

FLDR Ausgabe 2016 mit Änderungen 2017 und 2019

1.4 Gestaltungs- und Planungshinweise

(9)

Der Abstand von Durchdringungen untereinander (von Flanschaußenkante zu Flanschaußenkante) und zu anderen Bauteilen, z.B. Bewegungsfugen, An- und Abschlüssen, soll mindestens 0,30 m betragen. Kann aus konstruktiven Gründen dieser Abstand nicht eingehalten werden, kann durch eine Schachtkonstruktion die Durchdringung eingefasst und als Anschluss an ein aufgehendes Bauteil ausgeführt werden.

(10)

Die Abläufe von innen liegenden Dachentwässerungen sollen an Tiefpunkten der Dachfläche angeordnet werden und so ausgebildet sein, dass die Abdichtung wasserdicht angeschlossen werden kann. Flächenabläufe sollen einen Abstand von mindestens 0,30 m von Dachaufbauten, Fugen oder anderen Durchdringungen der Abdichtung haben. Maßgebend ist dabei die äußere Begrenzung des Flansches. Dies gilt nicht für Attikaabläufe.

Eine Unterschreitung kennt die FLDR nicht. Dafür kennt die FLDR den Türanschluss mit einem FLK von 0,05 m, den die Norm wiederum nicht kennt.

4.4 Anschlüsse an Türen

(4)

Der Anschluss an Türschwellen kann durch Hochführen der Abdichtung wie an Wandanschlüssen erfolgen. Die Anschlussbreite der Abdichtung am Tür-/Fensterprofil soll der Mindestfügebreite nach Abschnitt 3.6.2.2 bzw. Abschnitt 3.6.3.2 entsprechen. Bei Flüssigkunststoffen soll die Mindestfügebreite 50 mm am Tür-/Fensterprofil betragen. Anschlüsse müssen hinter Rollladenschienen und Deckleisten durchgeführt werden. Rollladenführungen müssen dies konstruktiv ermöglichen. Entwässerungsöffnungen von Schlagregenschienen o.Ä. müssen zur Außenseite des Anschlusses entwässern.

Der Flachdachausschuss und der DIN haben beschlossen, dies wieder anzupassen, was jedoch ca. 5 Jahre dauern wird.

Somit hängt es von dem Sachverständigen ab, wie diese Angaben zu bewerten sind. Ich persönlich führe momentan beides aus. Anschlüsse bis zu einem min. Abstand von 0,05 m bei Lüftungsrohren und die Anschlüsse an Türen mit einer Klebefläche von 0,05 m.

Die Fensteranschlüsse werden derzeit ebenfalls so geregelt. Die Richtlinie erscheint vermutlich Ende 2020 Anfang 2021. Hier werden auch die Nullschwellen-Anschlüsse geregelt, bei dem die Abdichtung ca. 0,03 m unter dem Belag liegt, ohne Los-/Festflansch.