Die allgemein anerkannte Regel der Technik als Ergänzung zu den Ausführungen Januar 2020
Unter allgemein anerkannten Regeln der Technik versteht man somit die Summe der in einem Fachgebiet anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die durchweg bekannt sind und sich als richtig und brauchbar bewährt haben (WERNER; PASTOR; MÜLLER: Baurecht von A-Z.)
Aus einer Antwort auf eine Anfrage zu dem Schrumpf von PYE PV 200 S5 Abdichtungsbahnen, der nach DIN nicht geregelt ist und auch in den neuen Normen DIN SPEC 20000-201 im Jahre 2024 einen Schrumpf von 30 mm im Kopfbereich zulässt.
Zitat aus der Mail:
„Der Normenausschuss als Organ von DIN gibt als Serviceleistung Auslegungen im Sinne von DIN 820-1 bekannt und stellt Interpretationen von DIN-Normen zur Verfügung.
In Ihrem Schreiben handelt es sich nicht um eine Anfrage im o. g. Sinne. Wir können und dürfen nicht entscheiden bzw. beurteilen, nach welchen Kriterien die Planung und Umsetzung eines Projektes zu erfolgen hat und ob dies auch so erfolgt ist.
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis.
Der Normenausschuss als Organ von DIN gibt als Serviceleistung, Auslegungen im Sinne von DIN 820-1 sind bekannt und stellt Interpretationen von DIN-Normen zur Verfügung.
Die DIN bemüht sich im Rahmen des Zumutbaren, richtige und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen. Die DIN übernimmt jedoch keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
Die DIN haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, die aufgrund von oder sonst wie in Verbindung mit Informationen entstehen, die bereitgestellt werden.“
Mit dieser Antwort wird der Planer allein gelassen.
Der Planer hat auf der Grundlage des
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 633 Sach- und Rechtsmangel
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- Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
- Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
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- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Da bekannt ist, dass in den Ausschüssen, nicht mehr wie nach DIN 820 vorgesehen, ein Konsens erstellt wird, sondern es immer wieder zu Kampfabstimmungen kommt, kann ein Planer gemäß meiner Einschätzung nicht mehr den Mindest-Standard der DIN 18531 in Verbindung mit der DIN SPEC 20000-201 ausführen.
Die Flachdachrichtlinie sagt ab 2024 nichts anderes aus, so dass hier ebenfalls der Schrumpf von 30 mm zugelassen ist.
Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen kann ich nur empfehlen, keine Abdichtungsbahnen mehr mit einem Polyestervlies zu planen und auszuführen.
Ich empfehle auf der Grundlage nur noch Träger mit einer KTG / KTP Einlage zu beraten und auszuführen.