Bezüglich der DGUV Vorschriften (siehe Zusammenfassung) habe ich die notwendigen Angaben herausgearbeitet.
Es ist festzuhalten, dass sich die DGUV Vorschrift natürlich nur an den Unternehmer richtet und nicht an den Eigentümer des Objektes.
Sicherlich ist es sinnvoll, dass Sicherungseinrichtungen vorzusehen sind, da sonst Mehrkosten bei den Wartungen entstehen. Siehe Anlage Auszüge.
DGUV Vorschriften Zusammenfassung
§ 1 Geltungsbereiche
• für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,
• soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,
• für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und
• für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern.
§2 Begriffsbestimmungen
• Kante zu einer mehr als 60° geneigten Fläche (z.B. einer Dachfläche),
• Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche,
• Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 22,5 ° geneigten Fläche zu einer mehr als 60° geneigten Fläche,
• die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60° ist.
§8 Arbeitsplätze und Verkehrswege
• der Art der baulichen Anlage,
• den wechselnden Bauzuständen,
• den Witterungsverhältnissen und
• den jeweils auszuführenden Tätigkeiten ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen.
§9 Absturz
• Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
• Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;
• freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
• Wandöffnungen und
• Verkehrswegen;
Unter (4) im § 9 wird auf die Anschlagseinrichtung verwiesen. Diese muss vorhanden sein wenn der Mitarbeiter des Unternehmens sich Anschlagen muss.
Wenn die Absturzkante deutlich erkennbar ist, kann auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn arbeiten im nicht Absturzgesicherten Bereich durchgeführt werden.
• die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, DGUV Vorschrift 38 12 MUSTER-UVV
• der Unternehmer für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und • die Absturzkante für die Versicherten deutlich erkennbar ist.
