Für die Beurteilung muss als erstes der Tragwerksplaner Festlegungen treffen.

Hier die Punkte, die wichtig sind für die Wartung:

  • Rissbreitenbegrenzung
  • Bewegung auch aus spätem Zwang
  • Oberflächenzugfestigkeit
  • Zugänglichkeit für spätere Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
  • Durchbiegung im Endzustand
  • Gefälle
  • Chloridbelastung

Das Merkblatt Parkhäuser sagt folgendes aus:

a) Für alle Varianten ist ein Instandhaltungsplan im Sinne der DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen [R1] erforderlich. b) Planung und Ausführung des dauerhaften lokalen Schutzes von Rissen und Fugen nach DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen [R1]. c) Voraussetzung für die Unterlauf­sicherheit einer direkt auf dem Betonuntergrund aufgebrachten Abdichtungsschicht ist eine vollflächige, dauerhaft kraftschlüssige Verbindung zur Betonunterlage. Der Betonuntergrund ist dazu vor Aufbringen der Abdichtungsbahn durch Kugelstrahlen vorzubereiten und mit Epoxidharz zu behandeln (Verfahren und Stoffe nach ZTV ING [R60], Teil 7, Abschnitt 1:2003-01, Abschnitt 2:2010-04, Abschnitt 3:2003-01). d) Alternative Produkte oder Bauarten sind möglich, wenn deren Gleichwertigkeit mit den Oberflächen­schutz­systemen oder Abdichtungen nachgewiesen wird. Anmerkung: Sobald die in Vorbereitung befindliche DAfStb-Instandhaltungs-Richtlinie bauaufsichtlich eingeführt ist, ist diese als Grundlage der Planung, Ausschreibung und Ausführung von Oberflächen­schutzsystemen zu verwenden.

Alternativen sind nur zulässig mit abZ oder einer Bauartgenehmigung, Zulassung im Einzelfall.

Die Beschichtungen, die hier betrachtet werden, werden nur gemäß Tragwerksplanung, Rissvermeidung oder Rissverteilung appliziert. Rissbildung mit planmäßiger, nachträglicher Behandlung sind nicht geeignet für Beschichtungen.

Wenn Rissbildung mit planmäßiger, nachträglicher Behandlung geplant wird, muss dem Bauherren mitgeteilt/vereinbart werden, „ dass Risse nicht zu vermeiden sind und es zu Veränderungen der Ansicht der Fahrbahnfläche durch Rissbandagen oder farblichen Veränderungen durch das Nacharbeiten kommt.“ Wenn Fahrflächen unter 2,5 % Gefälle geplant werden, muss dies ebenfalls vereinbart werden, da ein erhöhter Reinigungsaufwand entsteht.

Die Beschichtungen OS8 oder OS11 Systeme (OS5 wird nicht weiter betrachtet, genauso Abdichtungen nach DIN 18532-6) müssen wie folgt ausgeführt werden:

  • Untergrund Vorbehandlung mit Haftzugwerten i.M. 1,5 N/mm²
  • Bei OS8 Beschichtungen i.M. 2,0 N/mm²
  • Feuchtemessung mit einem CM-Gerät abgestimmt auf das Beschichtungs­system
  • Systemgrundierung
  • OS8 oder OS11 Beschichtung
  • Hochzug min. 150 mm über eine Kehle in Fahrgassen und an allen Stützen 500 mm

OS10 und OS11 Systeme, sowie Abdichtungen nach DIN 18532 können Rissbreiten bis 0,30 mm überbrücken.

OS8 kann keine Risse überbrücken.

Zur Rissbehandlung ist diese schon in der Neubau­phase mit auszu­schreiben. Die Beschichtung ist so spät wie möglich aufzubringen.

Spätestens nach dem Kugel­strahlen, das zur Vorbereitung der Beschichtung immer notwendig ist, sind die Risse zu erkennen. Die Risse sind dann in Abhängig­keit wie folgt zu erfassen:

  • Rissbreiten, Rissbreiten­änderungen und Risstiefen,
  • Biege- und/oder Trennrisse,
  • statische oder dynamische Risse,
  • wasserführend oder trocken.

Zu der Wartung ist dann ein Inspektions-Wartungs­vertrag abzuschließen und dem Bauherrn zur Verfügung zu stellen, auch schon in der Planungs­phase mit ca. Kosten.

In dem Vertrag muss zwingend Folgendes stehen:

  • Entwurfsgrund­satz mit Rissverteilung
  • Oberflächenschutzsystem (Nach den Vergaben mit Datenblättern und der kompletten Dokumentation der Verarbeitung)
  • Wartungs­intervall (Ich empfehle 2 Begehungen pro Jahr in den ersten 3 Jahren, danach 1 Begehung. Jedes Jahr müssen aber direkt die Risse überarbeitet werden.
  • Dokumentation des mechanischen Verschleißes, Entwässerungs­einrichtungen und der Fugenfunktionen.
  • Ablösungen, Risse und eventuelle Korrosionen sind nach den Begehungen zu überarbeiten oder zu reparieren.

Die Punkte wie Farbunterschiede, Erhöhung der Dicke durch die Rissbandagen usw. sind dem Bauherrn separat mitzuteilen.

Begriffserläuterungen

Allgemein anerkannte Regeln der Technik […]

6.6 Dachentwässerung

Bei der Verwendung von bahnenförmigen Abdichtungsstoffen sollte ein Abstand von mindestens 0,30 m von den Flanschaußenkanten zu den Außenkanten anderer Durchdringungen, Fugen, Dachaufbauten oder zu aufgehenden Bauteilen/Attiken geplant werden, es sei denn, es handelt sich um speziell für den Einbau in die Attika vorgesehenen Dachabläufe/Notüberläufe. Bei flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen sollte dieser Abstand mit mindestens 0,10 m geplant werden.

6.9 Durchdringungen

Der Abstand von Durchdringungen wie Rohrleitungen, Dunstrohre, Abläufe, Verankerungen, Stützen untereinander und zu anderen Bauteilen, z. B. Bewegungsfugen, An- und Abschlüssen, sollte bei bahnen-förmigen Abdichtungsstoffen mit mindestens 0,30 m (gemessen ab Flanschaußenkante) geplant werden. Bei flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen sollte dieser Abstand mit mindestens 0,10 m geplant werden.

Im Bereich der DIN wird somit die Ausführung vor Ort beschrieben. Die Ausführung mit dem 0,10 m Abstand hat sich in den Letzten Jahren als baupraktikabel herausgestellt. Bei einer Unterschreitung muss der Einzelfall betrachtet werden. Z. B. kann ein Lüfter DN 100 untereinander noch gut eingedichtet werden bei einem Abstand von 0,05 m. Wenn der Lüfter im Durchmesser grösser wird, wird es schon schwieriger. Die 0,05 m können jedoch nicht unterschritten werden.

FLDR Ausgabe 2016 mit Änderungen 2017 und 2019

1.4 Gestaltungs- und Planungshinweise

(9)

Der Abstand von Durchdringungen untereinander (von Flanschaußenkante zu Flanschaußenkante) und zu anderen Bauteilen, z.B. Bewegungsfugen, An- und Abschlüssen, soll mindestens 0,30 m betragen. Kann aus konstruktiven Gründen dieser Abstand nicht eingehalten werden, kann durch eine Schachtkonstruktion die Durchdringung eingefasst und als Anschluss an ein aufgehendes Bauteil ausgeführt werden.

(10)

Die Abläufe von innen liegenden Dachentwässerungen sollen an Tiefpunkten der Dachfläche angeordnet werden und so ausgebildet sein, dass die Abdichtung wasserdicht angeschlossen werden kann. Flächenabläufe sollen einen Abstand von mindestens 0,30 m von Dachaufbauten, Fugen oder anderen Durchdringungen der Abdichtung haben. Maßgebend ist dabei die äußere Begrenzung des Flansches. Dies gilt nicht für Attikaabläufe.

Eine Unterschreitung kennt die FLDR nicht. Dafür kennt die FLDR den Türanschluss mit einem FLK von 0,05 m, den die Norm wiederum nicht kennt.

4.4 Anschlüsse an Türen

(4)

Der Anschluss an Türschwellen kann durch Hochführen der Abdichtung wie an Wandanschlüssen erfolgen. Die Anschlussbreite der Abdichtung am Tür-/Fensterprofil soll der Mindestfügebreite nach Abschnitt 3.6.2.2 bzw. Abschnitt 3.6.3.2 entsprechen. Bei Flüssigkunststoffen soll die Mindestfügebreite 50 mm am Tür-/Fensterprofil betragen. Anschlüsse müssen hinter Rollladenschienen und Deckleisten durchgeführt werden. Rollladenführungen müssen dies konstruktiv ermöglichen. Entwässerungsöffnungen von Schlagregenschienen o.Ä. müssen zur Außenseite des Anschlusses entwässern.

Der Flachdachausschuss und der DIN haben beschlossen, dies wieder anzupassen, was jedoch ca. 5 Jahre dauern wird.

Somit hängt es von dem Sachverständigen ab, wie diese Angaben zu bewerten sind. Ich persönlich führe momentan beides aus. Anschlüsse bis zu einem min. Abstand von 0,05 m bei Lüftungsrohren und die Anschlüsse an Türen mit einer Klebefläche von 0,05 m.

Die Fensteranschlüsse werden derzeit ebenfalls so geregelt. Die Richtlinie erscheint vermutlich Ende 2020 Anfang 2021. Hier werden auch die Nullschwellen-Anschlüsse geregelt, bei dem die Abdichtung ca. 0,03 m unter dem Belag liegt, ohne Los-/Festflansch.