Grundstücks­entwässerungs­anlagen | Stand Dezember 2016

Grundstücks­entwässerungs­anlagen unterliegen

  • dem Baurecht § 1 (1,2) (1) und 3 (1) MBO, Stand 13.05.2016 und
  • dem Wasserrecht.

Sie sind entsprechend § 60 (1) WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Bezüglich der Überprüfung und Wartung gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die aus den Normen hervorgehen, sondern es wird in den Normen lediglich beschrieben, dass jährlich mind. 2 Wartungen durchzuführen sind um zu überprüfen, dass alle Entwässerungs­einrichtungen ordnungsgemäß funktionieren.

Dabei ist es notwendig, dass folgende Punkte überprüft werden:

  • Höhe der Attika
  • Ausführung der Dachabdichtung
  • Anzahl der Dachabläufe
  • Anzahl evtl. Notüberläufe
  • Berechnung des aufstauenden Niederschlagswassers bei Versagen der Dachabläufe
  • Aus dieser Berechnung ergibt sich dann die Anstauhöhe, die sich auf der Dachfläche aufstauen kann, bevor diese über die Oberkante der Attika im Notfall abfließt.

Falls der letzte Punkt herangezogen wird, muss natürlich eine Überprüfung sämtlicher Abdichtungs­anschlüsse und Hochzüge erfolgen, da dann verhindert werden muss, dass es im Bereich des Gebäudes zu Schäden kommt und somit die Abdichtungs­anschlüsse über den maximalen Anstau im Bereich der Durchdringungen und Wandanschlüsse hochgeführt werden. Im Bereich der Attika muss die Abdichtung bis nach außen geführt werden.

Wenn die Statik es nicht hergibt, dass sich dieses Wasser auf der Dachfläche aufbaut, ist zu empfehlen, dass eine Notentwässerung nachgerüstet wird, damit für die Bewohner eines Gebäudes keine Gefahr für Leib und Leben besteht oder sich die Gebäudestruktur verändert. Wenn dies der Fall ist, müsste auf jeden Fall eine Not­entwässerung nachgerüstet werden.

Zu den Überprüfungen kann jedoch auch ein Gutachten erstellt werden, bei dem die genauen Regenmengen in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten überprüft werden um festzustellen, ob die statischen Möglichkeiten gegeben sind. Dabei ist jedoch gem. den Abdichtungs­normen für Dächer auf jeden Fall zusätzlich ein Notspeier/Signalgeber/Kontrollspeier vorzusehen.

Stellungahme auf der Grund­lage der DIN 18531 Abdichtung von Dächer sowie von Balkonen, Loggien und Lauben­gänge

5.8 Stoffe für den Oberflächen­schutz nicht genutzter Dächer

5.8.2 Schwerer Oberflächen­schutz

Geeignet sind z. B.

a) Schüttung aus natürlichem ungebrochenen Gestein der Korngröße 16/32 (Kies) nach DIN EN 13242, ein erhöhter Anteil an Unter- oder Überkorn sowie an gebrochenem Korn ist zulässig,

Weiter führt die DIN im Teil 3 folgendes aus:

5.11 Oberflächen­schutz

b) Schwerer Oberflächen­schutz

– Gesteinsschüttung/Plattenbeläge

Als schwerer Oberflächen­schutz sind Gesteins­schüttungen (vornehmlich aus natürlichen, ungebrochenen Gesteins­körnungen) der Korngruppe 16/32, mindestens 50 mm dick, und/oder Plattenbeläge auf z. B. Splittbett zu verwenden, die bei einer lose verlegten Abdichtungs­schicht gleichzeitig die erforderliche Auflast bilden können.

Bei einer einlagigen Abdichtung wird die Anordnung einer Schutzlage unter einer Gesteins­schüttung empfohlen.

Bei pneumatischer Förderung der Gesteinskörnung ist mit erhöhtem Bruchanteil und einer hohen Aufprall­geschwindigkeit zu rechnen. In diesem Fall ist bei einer einlagigen Abdichtung die Anordnung einer Schutzlage erforderlich.

DIN 18531

Bei dem Aufbringen von Sackware Kies/Granulat war es bisher üblich, keine Schutzlage auf einlagigen Abdichtungen zu verlegen. Hier sind mir technisch keine Mängel aus einer derartigen Verlegung bekannt.

Bei einer zweilagigen Bitumen­abdichtung ist somit gemäß Norm keine Schutzlage notwendig.

Aus diesem Grund hat der Normen­ausschuss auch keinen zwingenden Handlungsbedarf gesehen und die Entscheidung dem Planer/Bauherren überlassen. Der Bauherr darf hier somit selber entscheiden, wie viel Schutz er möchte und wie viel er in sein Bauwerk investieren möchte.

Die Flachdach­richtlinie sagt etwas anderes aus.

Auszug aus den Flachdach­richtlinien Ausgabe Dezember 2016 mit Änderungen November 2017

3.8 Oberfläch­enschutz

3.8.2 Stoffe für den Oberflächen­schutz

(2) Als schwerer Oberflächenschutz sind

  • Kies mit Körnung 16/32 mm (abweichend von normativen Festlegungen für Zuschlag­stoffe für Beton sind ein erhöhter Anteil von Unter- oder Überkorn sowie höhere Feinanteile oder auch nicht frostbeständige Anteile zulässig; gebrochenes Korn im Kies ist unvermeidbar),
  • Plattenbeläge, Formsteine, frost­beständige Beton­platten u. Ä. auf z. B. Kies- oder Splittbett,
  • Begrünungen,
  • Nutzschichten von befahrenen Flächen,
  • Erdschichten

geeignet.

3.8.3 Planung und Verarbeitung

(2) Die Kiesschüttung muss zum Zeitpunkt des Einbaues mindestens 50 mm dick sein. Übernimmt die Kiesschüttung gleichzeitig die Sicherung gegen Abheben durch Windsog-Kräfte, so ist die Dicke der Schüttung auch abhängig von den anzusetzenden Soglasten (siehe auch Abschnitt 2.6.3.2).

(3) Bei einlagigen Abdichtungen ist eine Schutzlage anzuordnen.

(4) Bei pneumatischer Förderung des Kieses ist mit erhöhtem Bruchanteil und einer hohen Aufprallgeschwindigkeit zu rechnen. In diesen Fällen ist oberhalb der Abdichtung eine Schutzlage anzuordnen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit bei allen einlagigen Abdichtungen eine Schutzlage erforderlich ist.

Wenn der Kies pneumatisch gefördert wird, ist ebenfalls eine Schutzlage notwendig, auch bei Bitumenbahnen.

Eine Entscheidung des Bauherren über sein Investitions­volumen, kann wie gehabt bei der Flachdach­richtlinie wieder nur mit einer separaten, rechtsicheren Vereinbarung getroffen werden.