Grundstücksentwässerungsanlagen | Stand Dezember 2016 Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegen dem Baurecht § 1 (1,2) (1) und 3 (1) MBO, Stand 13.05.2016 unddem Wasserrecht. Sie sind entsprechend § 60 (1) WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Bezüglich der Überprüfung und Wartung gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die aus den Normen hervorgehen, sondern es wird in den Normen lediglich beschrieben, dass jährlich mind. 2 Wartungen durchzuführen sind um zu überprüfen, dass alle Entwässerungseinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Dabei ist es notwendig, dass folgende Punkte überprüft werden: Höhe der AttikaAusführung der DachabdichtungAnzahl der DachabläufeAnzahl evtl. NotüberläufeBerechnung des aufstauenden Niederschlagswassers bei Versagen der DachabläufeAus dieser Berechnung ergibt sich dann […]
Stellungahme auf der Grundlage der DIN 18531 Abdichtung von Dächer sowie von Balkonen, Loggien und Laubengänge 5.8 Stoffe für den Oberflächenschutz nicht genutzter Dächer 5.8.2 Schwerer Oberflächenschutz Geeignet sind z. B. a) Schüttung aus natürlichem ungebrochenen Gestein der Korngröße 16/32 (Kies) nach DIN EN 13242, ein erhöhter Anteil an Unter- oder Überkorn sowie an gebrochenem Korn ist zulässig, Weiter führt die DIN im Teil 3 folgendes aus: 5.11 Oberflächenschutz b) Schwerer Oberflächenschutz – Gesteinsschüttung/Plattenbeläge Als schwerer Oberflächenschutz sind Gesteinsschüttungen (vornehmlich aus natürlichen, ungebrochenen Gesteinskörnungen) der Korngruppe 16/32, mindestens 50 mm dick, und/oder Plattenbeläge auf z. B. Splittbett zu verwenden, die bei einer lose verlegten Abdichtungsschicht gleichzeitig die erforderliche Auflast bilden können. Bei einer einlagigen Abdichtung wird […]