Brandverhalten von Materialien im Dach

Brandverhalten von Materialien im Dach

  1. Bei der Zuordnung des Brand­verhaltens von Bau­stoffen zu den MVV TB (Muster­verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmung) in Verbindung mit der MBO (Muster­bauordnung) ergibt sich folgendes Brand­verhalten:
    1. Normal entflammbar
    2. Schwer entflammbar
    3. Nicht brennbarDiese Güten sind im Bereich des Daches einzubauen. Die leicht entflammbaren Baustoffe sind für die Errichtung eines Daches nicht zugelassen. Definiert wird hier die Bedachung inklusive aller Schichten, d. h. auch die Einbau­teile werden berücksichtigt. Da die deutschen Baustoff­klassen abgeschafft und durch die europäischen Klassen ersetzt werden, müssen alle eingesetzten Abdichtungs­materialien/zur Errichtung eines Daches notwendigen Materialien nach Klasse E „normal entflammbar“ und nach DIN EN 13501-1 geprüft sein (dies entspricht der alten Brandschutz­klasse B2).
  2. Zur Klassifizierung der neuen Euroklassen – siehe dazu die Tabelle – für die Erreichung der harten Bedachung gemäß Muster­bauordnung/Landes­bauordnung, in Verbindung mit der DIN 4102-4, ist der Nachweis ohne eine Prüfung bei folgender Auflast gegeben:
    1. Kiesschüttung d = 5 cm
    2. Plattenbelag d = 4 cm
  3. Die Dachbegrünungen werden über die Ministerial­erlasse, z. B. Landesbau­ministerium NRW, eingeführt, Stand 2016 in der Norm 4102-4. Dabei muss das Granulat einen organischen Anteil < 20 Masseprozent in Verbindung mit einer Schichtdicke von mind. 30 mm aufweisen.
  4. Wenn keine Auflast aufgebracht wird, ist die harte Bedachung auf der Grundlage der DIN 4102-7 oder der DIN CN TS 1187 unter Berücksichtigung der DIN SPEC 4102-23 durch ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) nachzuweisen. Ausgenommen sind hiervon Dächer nach DIN 18234. Hierzu gibt es separate Anforderungen (Industrie­baurichtlinie, Dächer über 2.500 m²). Die DIN 18234-1 „Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer, Brand­beanspruchung von unten“ ist im Mai 2018 veröffentlicht worden. Hierzu gibt es einen separaten Artikel.

Auszug aus der DIN 4102-4

11.4 Gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstands­fähige Bedachungen

11.4.1 Allgemeines

Die in 11.4 zusammengestellten Bedachungen gelten als Bedachungen, die unabhängig von der Dachneigung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

11.4.2 Durchdringungen und Anschlüsse

Bei einer Bedachung gelten die Anforderungen für Durchdringungen, An- und Abschlüsse bis zu einer Höhe ≤ 100 cm als erfüllt.

ANMERKUNG: Feuer­widerstands­klassen von Dächern nach DIN 4102-2 können dem entsprechenden Abschnitt entnommen werden.

11.4.3 Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen

Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen, die nicht brennbar sind, sowie aus Beton und Ziegeln gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

11.4.4 Metallblech als oberste Lage

(1) Die im Folgenden aufgeführten Bauprodukte müssen mindestens normalentflammbar sein.

(2) Für alle Metalldachdeckungen nach a) bis d) gilt:

Außenseitige Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen

  • bei Metalldachdeckungen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupfer­legierung, Zink, Zink­legierungen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m² oder eine Masse ≤ 200 g/m² haben,
  • bei großformatigen, profilierten, selbsttragenden Metalldachdeckungen aus verzinktem Stahl einen Brennwert PCS ≤ 6,0 MJ/m² oder eine Masse ≤ 250 g/m² haben.
    1. Großformatige selbsttragende und nicht selbsttragende Metall­dachdeckungen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen mit einer Dicke ≥ 0,5 mm, nicht­rostendem Stahl mit einer Dicke ≥ 0,4 mm auf
      • Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm oder
      • Wärmedämmstoffen aus nichtbrennbarem Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum mit oder ohne beliebiger Trennlage.
    2. Kernverbundelemente mit beidseitiger Deckschicht aus Blech, wobei das obere Blech und der Wärme­dämmstoff nach a) auszuführen sind.
    3. Metalldachdeckungen mit
      • Pfannenblechen, Metallschindeln oder Paneelblechen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen mit einer Dicke ≥ 0,5 mm, nichtrostendem Stahl mit einer Dicke ≥ 0,4 mm auf nichtbrennbaren Halteprofilen oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm und Schalung aus Holz oder Holzwerkstoffen oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm und Wärme­dämmstoffen aus nicht­brennbarem Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum, jeweils mit oder ohne beliebiger Trennlage.
    4. Großformatige profilierte und nicht selbsttragende Metall­dachdeckungen in handwerklicher Falztechnik aus Zink, Zink­legierungen mit einer Dicke ≥ 0,7 mm auf
      • geschlossener Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • nicht hinterlüfteter Schalung aus Holz und Holzwerkstoffen ohne Trennlage oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebe­einlage nach DIN EN 13707 auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit Dicke ≤ 8 mm oder
      • Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum mit oder ohne beliebige Trennlage

11.4.5 Bedachungen mit Bitumen-Dachbahnen

(1) Fachgerecht verlegte Bedachungen auf tragenden Konstruktionen gleich welcher Art, auch auf Zwischen­schichten aus Wärme­dämmstoffen, mindestens normal­entflammbar, mit

  • Bitumen-Dachdichtungsbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeile 1,
  • Bitumen-Schweißbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeilen 2 und 3,
  • Glasvlies-Bitumen-Dachbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeile 11

gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

(2) Die Bedachung mit diesen Bahnen muss mindestens 2-lagig sein. Bei mit PS-Hartschaum gedämmten Dächern muss eine Bahn eine Trägereinlage aus Glasvlies oder Glasgewebe aufweisen wobei Kaschierungen von Rolld­ämmbahnen mit Glas­vlies­einlagen hierbei nicht zählen.

11.4.6 Schwerer Oberflächenschutz

Beliebige Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 5 cm dicker Schüttung aus Kies 16/32 oder mit Bedeckung aus mindestens 4 cm dicken Beton­werkstein­platten oder anderen mineralischen Platten.

11.4.7 Begrünte Dächer

(1) Intensive Dachbegrünungen gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

(2) Extensive Dach­begrünungen sind widerstands­fähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:

  • mineralisch bestimmte Vegetations­schicht mit max. 20 % (Massenanteil) organischer Bestandteile;
  • Vegetations­tragschicht mit einer Schichtdicke ≥ 30 mm;
  • Gebäude­abschlusswände, Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen in Abständen von höchstens 40 m mindestens 0,3 m über das Dach, bezogen auf Oberkante Vegetationstragschicht, geführt werden. Sofern diese Wände nicht über Dach geführt sind, genügt auch eine 0,3 m hohe Aufkantung aus nicht­brennbaren Baustoffen oder ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies;
  • ein Abstandsstreifen aus massiven Platten oder Grobkies von ≥ 0,5 m Breite ist gegenüber Öffnungen in der Dachfläche (Lichtkuppeln, Dachfenster) oder aufgehenden Wänden mit Fenstern auszubilden, wenn sich deren Brüstung ≤ 0,8 m oberhalb der Vegetations­tragschicht befindet;
  • bei aneinander­gereihten, giebel­ständigen Gebäuden muss im Bereich der Traufe ein in der Horizontalen gemessener, mindestens 1 m breiter Streifen unbegrünt bleiben und mit Ober­flächenschutz aus nicht­brennbaren Baustoffen versehen sein.