Stellung eines Sachverständigen

Im Bereich des Sachverständigen­wesens stellen sich dem Sachverständigen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverständigen-Gutachtens durch Rechtsanwälte vermehrt folgende Fragen:

Bei dem „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ handelt es sich um einen geschützten Titel, den nur ein Sachverständiger tragen darf, der auch tatsächlich bestellt worden ist. Eine solche Bestellung kann

  • vor einer Architekten- und Ingenieurskammer,
  • vor einer Handwerkskammer
  • vor einer Industrie- und Handelskammer,
  • vor einer Landwirtschaftskammer
  • oder erfolgen durch das Regierungs­präsidium eines Landes.

Ein öffentlicher und vereidigter Sachverständigter unterliegt den Grund­pflichten

  • Objektivität,
  • Unparteilichkeit und
  • Weisungsfreiheit,

und muss einen diesbezüglichen Eid leisten. Dieser schafft Vertrauen dafür, dass die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei Gerichts­verfahren zur Erstellung eines Gutachtens herangezogen werden. Weiter muss der Sachverständige erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen haben. Ergänzend muss er die Fähigkeit mitbringen sowohl Gutachten als auch andere Sachverständigenleistungen wie

  • Beratung,
  • Überwachung,
  • Prüfung,
  • Erteilung von Bescheinigung, sowie
  • Schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten durchzuführen.

Dies wird von der Bestellkammer überprüft.

Wozu brauchen Sachverständige noch technischen Sachverstand und Einblicke in mathematische und physikalische Grundgesetze, sowie baupraktische Erfahrung, wenn alle Regelwerke, gelten nur weil sie seit längerem bestehen oder schon seit Jahrzehnten nicht geändert wurden. Beispiele hierzu sind die alte Schallschutznorm oder auch die DIN 18195 für Innenabdichtungen. Wie kann einem öffentlich bestellten und vereidigtem Sachverständigen der Sachverstand abgesprochen werden, wenn er durch seine Erfahrung belegen kann, dass z. B. eine Schweißnaht bei einer PVC-Folie bei 18 mm Schweiß­breite genauso lange hält, wie eine 20 mm Schweißnaht.

Wie können Sachverständige allgemein bauauf­sichtliche Zulassungen nicht berücksichtigen, nur weil Rechtsanwälte ausführen, dass DIBt Zulassungen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Wie können weiter Verlegerichtlinien von Herstellern, die schon seit Jahrzehnten auf dem Markt sind und ihre Systeme als Systemanbieter nachweislichen Erfolgen verkaufen, nicht berücksichtigen werden?

Weiter stellt sich die Frage, warum eine Harmonisierung von Richt­linien und Normen nicht erfolgt, Beispiele sind die Flachdachrichtlinie zur DIN 18531 oder gar selbst im eigenen Verband, die IFBS-Richtlinie zu den Klempnerrichtlinien.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger selbstverständlich in der Lage sein muss, die Regelwerke zu beurteilen und auf der Grundlage seiner erheblich über dem Durchschnitt liegenden Fachkenntnisse zu beurteilen.