Seit Neuestem hat die Fa. ABS erneut auf das Produkt – ABS-Lock On Top Max – verwiesen. Das System wird mit einer Montage­vorgabe gem. abZ (Z-72.2-4) beworben und soll wie in der Zulassung beschrieben eingebaut werden.

Vorab der Hinweis das es sich bei der DIN 18531-1 um die allgemein anerkannte Regel der Technik handelt. Hier wird unter 4.3 Lastabtragung folgendes ausgesagt …

„… die Abdichtungsschicht darf nicht zur Last­abtragenden Befestigung von Solaranlagen oder Anschlag­punkte für Absturz­sicherungen genutzt werden“.

Dies wird von der Firma ABS nicht berücksichtigt. Weiter wird dies auch vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin nicht weiter betrachtet.

Auf Nachfrage beim Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin wurde mir folgender Versuchsaufbau beschrieben:

„Der Fallversuch wurde auf der zweilagigen, vollflächig auf Holz verklebten Bitumendachbahn durchgeführt …“

Dieser Dachaufbau hat nichts mit einem Standardaufbau zu tun, der üblicherweise gem. DIN 18531 aufgebracht wird. In der Zulassung wird weiter unter 3.1.2 Anschlagseinrichtungen beschrieben:

„… – Die Wärmedämmung weist eine ausreichende Druck­festigkeit für die Begehbarkeit des Daches auf.“

Hier wird keine Konkretisierung vorgenommen. Außerdem ist bei einem üblichen Dachaufbau, bei dem eine kalt-selbstklebende Bahn auf einer Wärme­dämmung aufgebracht wird, keine Last angegeben. Die Hersteller lassen max. eine Last von 360 kg pro Quadratmeter = 3,6 kN/m2 zu, mehr nicht. Inwieweit dies ausreichend ist, wird nicht untersucht.

Weiterhin wird vorher ausgeführt:

„Alle Schichten des Dachaufbaus sind vollflächig miteinander zu verkleben, um die Lastweiterleitung in die tragende Konstruktion dauerhaft zu gewährleisten.“

Wenn eine hundertprozentige Verklebung unter Baustellen­bedingungen möglich wäre, würden die allgemein anerkannte Regel der Technik nicht beschreiben, dass dies nicht möglich ist. Weiterhin werden auch Fehlstellen zugelassen.

Weiter wird ausgeführt:

„Die Tragfähigkeit der Anschlags­einrichtung und die Last­weiterleitung in dem Dachaufbau ist für den Anwendungs­fall nachgewiesen.“

Der Nachweis ist gem. E-Mail des DIBt gerade nicht erbracht, da gem. Beschreibung ein vollflächig verklebter Aufbau auf einer Holzplatte durchgeführt und geprüft wurde.

Wenn denn ein Dachdeckerbetrieb eine vollflächige Verklebung auf einer Holzplatte durchführen würde, hielte er die allgemein anerkannten Regeln der Technik, hier die DIN 18531, in Verbindung mit der Flachdach­richtlinie nicht ein. Diese beschreiben, dass auf Holzwerk­stoff­platten oder Schalungen eine Abdichtung überhaupt nicht vollflächig verklebt werden darf, damit die Spannungen aus dem Untergrund keine Beschädigung an der Abdichtungs­bahn verursachen.

Somit ist festzuhalten, dass ein Produkt vertrieben wird, das nicht geeignet ist, eine Absturz­sicherung herzustellen. Ich persönlich kann den ausführenden Betrieb nur davor warnen, dieses Produkt einzubauen. Es wird sicherlich in einem Schadensfall durch Sach­verständige nachgewiesen, dass keine ordnungs­gemäße Ausführung durch den Montage­betrieb erfolgt ist, wie z. B.:

  • vollflächige Verklebung der Dampfsperre zum Untergrund
  • vollflächige Verklebung der Wärmedämmung zur Dampfsperre
  • vollflächige Verklebung der Wärmedämmung untereinander
  • vollflächige Verklebung der ersten Abdichtungslage
  • vollflächige Verklebung der zweiten Abdichtungslage
  • vollflächige Verklebung der Streifen­abdichtung gem. Zulassung

Sollte ein Dachdeckerbetrieb der Meinung sein, dass dies ausführbar sei, möge er sich bitte bei mir melden, damit wir eine Überprüfung durchführen können.

Mit der sogenannten Calciumcarbid-Messung (CM-Messung) lässt sich die Restfeuchte von Estrichen/Beton exakt messen. Die Messung beruht auf den Festlegungen der DIN 18560-4 zur Feld­methode der Feuchte­messung.

Zur Vermeidung von Feuchte­schäden ist beispielsweise vor der Verlegung von Boden­belägen die Restfeuchte der Estrich­unterlage festzustellen und zu bemessen. Hierzu wird durch Zugabe von Calciumcarbid zum pulverisierten Messgut aus dem Bauteil, in einem gasdichten Gefäß messbarer Druck, aus welchem der Wassergehalt berechnet werden kann.

Diese Messung ist ausreichend genau, um vor Gericht anerkannt zu werden.

Bei der Messung ist es wichtig, dass Prüfgut ordnungsgemäß zu entnehmen. Es wird mit Hammer und Meißel ein repräsentativer Estrich­querschnitt entnommen. Die Probe sollte dabei aus einem Estrich­bruchstück kommen. Die Probeöffnung ist großflächig anzulegen, da es bei einer verjüngenden Probe als Kegel zu einer geringeren Feuchte­messung kommt.

Das entnommene Material wird im Folgenden zerkleinert und abgewogen.

Wiegen

Die Einwaage richtet sich dabei nach dem zu erwartenden Feuchtegehalt. Bei Zement­estrichen hat sich im Bereich der Belegereife eine Einwaage von 50 g bewährt. Bei Kalzium-Sulfat-Estrichen eine Einwaage von 100 g. Das zerkleinerte Prüfgut wird mit anschließender Zugabe der Stahlkugeln und Karbid-Ampulle in das Gerät gegeben. Es ist darauf zu achten, dass das Material nicht mit den Fingern in Berührung kommt, es sind Handschuhe zu tragen. Nachdem das Material ordnungsgemäß in das Prüfgerät eingebracht wurde, muss das Gerät mindestens zwei Minuten geschüttelt werden, damit sich das Gas ausbreiten kann. Nach einer anschließenden Ruhezeit von fünf Minuten ist das Gerät wiederholt zwei Minuten zu schütteln. Es folgt eine weitere Ruhezeit von vier Minuten und ein anschließendes Aufschütteln des Materials.

Prüfung

Nach der Vorgehensweise kann auf Grundlage der Herstellervorgaben aus der Tabelle abgelesen werden. Die Werte sind in das Prüfprotokoll einzutragen.

Zur weiteren Überprüfung wird anschließend das Prüfmaterial ausgeschüttet. Das Prüfgut kann so auf Glasscherben der Karbid-Ampulle und zusammen­hängende Estrichstücke kontrolliert werden. Sollten diese vorhanden sein, ist die Prüfung zu erneuern.

Prüfgut

Bei der Auswertung ist ein Abweichung der Werte um +/– 0,2 % zulässig.

Nach der Messung ist das Gerät vollständig zu reinigen, sodass Verschmutzungen gänzlich entfernt werden. Die Flasche ist anschließend zu trocknen.

Falls eine hohe Genauigkeit (Gerichtsgutachten) notwendig ist, sollte an dem Tag vorab eine Prüfung mit der Prüfampulle erfolgen.

Auf Grundlage dieser Prüfmethode kann de feuchtegehalt bestimmt werden. Anschließend können Widerstands­messungen durchgeführt werden. Hierzu ist zu klären, ob in allen Bereichen das gleiche Material verbaut wurde.

Dachausführung von genutzten und nicht genutzten Dächern

Fragestellung:

  1. In welcher Norm oder Richtlinie und an welcher Stelle ist festgelegt, dass als Dachterrasse genutzte Flachdachfläche ohne Gefälle zu den Einläufen geplant und ausgeführt werden dürfen und welche Anwendungsklasse sind diese Flächen anzuordnen?
  2. In welcher Norm oder Richtlinie und an welcher Stelle ist festgelegt, dass als ungenutzte, nur zu Wartungs­zwecken zu begehende Flachdachflächen ohne Gefälle zu den Einläufen geplant und ausgeführt werden dürfen und welcher Anwendungs­klasse sind diese Flächen zuzuordnen?

Bezüglich der Begriffsdefinition gilt die DIN 18195 Ausgabe Juli 2017 Abdichtung von Bauwerken Begriffe.

In dieser Norm wird als erstes auf die DIN 18531 (alle Teile) verwiesen, Abdichtung von Dächern, sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen.

Das Dach wird dann unter 3.2.8 wie folgt definiert:

Oberer luftseitiger Abschluss eines Bauwerks oder Bauwerksteiles.

Weiter wird unter 3.3.1 definiert:

Dachterrasse – Zum Aufenthalt von Personen nutzbare Dachflächen über einem genutzten Raum.

Bezüglich des Verweises auf die DIN 18531 ist festzuhalten, dass in der DIN 18531-1 folgendes ausgesagt wird:

Abdichtung von Dächern, sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze.

Es wird unter 1. Anwendungsbereiche folgendes festgelegt:

Nicht genutzte Dächer sind:

  • flache und geneigte Dachflächen, die nur zum Zwecke der Pflege, Wartung und allgemeinen Instandhaltung begangen werden (z. B. auch Wartungswege) und
  • Dachflächen mit extensiver Begrünung.

Genutzte Dächer sind:

  • begehbare Dachflächen, z. B. Dachterrassen, Gehwege in begrünten Dächern,
  • Dachflächen mit intensiver Begrünung, auch mit Anstaubewässerung ≤ 100 mm und
  • Dächer mit am Tragwerk befestigten oder ballastierten Solaranlagen und / oder haustechnische Anlagen.

Somit ist erst einmal definiert, was nicht genutzte und was genutzte Dächer sind.

Weiter führt die Norm dann aus:

6.2 Anwendungslasten für Abdichtung von Dächern

6.2.1 Allgemeines

Für die Abdichtung nicht genutzter und genutzter Dächer werden nach 6.2.2 und 6.2.3 zwei Anwendungsklassen unterschieden.

Neben der Standardausführung Anwendungsklasse K1 wird eine höherwertige Ausführung Anwendungsklasse K2 definiert.

Hier wird definiert, dass es zwei Anwendungskategorien gibt, einmal die Anwendungskategorie K1 und einmal die Anwendungskategorie K2. Wiederum für beide Dachflächen. Die Anwendungsklassen werden dann unter 6.2.2 definiert.

6.2.2 Anwendungsklasse K1 (Standardausführung)

Die Abdichtung ist mindestens der Anwendungsklasse K1 zuzuordnen.

6.2.3 Anwendungsklasse K2 (höherwertige Ausführung)

Die Abdichtung kann der Anwendungsklasse K2 zugeordnet werden. Bei K2 sind eine erhöhte Zuverlässigkeit, eine längere Nutzungsdauer und/oder ein geringerer Instandhaltungsaufwand zu erwarten.

Gewählt wurde die Anwendungsklasse K1, da bei K2 eine Instandhaltung nicht möglich ist. Es wird niemand die Plattierung aufnehmen, um die Abdichtungs­bahnen zu prüfen. Somit ist das Standarddach geplant.

Unter den weiteren Punkten wie 6.3.2 wird, definiert, welche Maßnahmen einzuhalten sind, wenn unter 2 % Gefälle bei einem K1-Dach geplant wird. Siehe Ausführungen unter 6.3:

6.3.2 Anforderungen an das Gefälle in Abhängigkeit von der Anwendungsklasse

6.3.2.1 Anwendungsklasse K1

Dächer der Anwendungsklasse K1 können auch ohne Gefälle geplant werden, wenn die Auswahl der Abdichtung die Anforderungen der Anwendungsklasse K2 erfüllt.

6.3.2.2 Anwendungsklasse K2

Dächer der Anwendungsklasse K2 sind in der Fläche mit einem Gefälle von ≥ 2 % zu planen. Im Bereich von Kehlen sollte ein Gefälle von 1 % geplant werden.

Es wird definiert, dass auch ein Dachgefälle geplant werden kann, wenn die höheren Anforderungen an die Abdichtung eingehalten werden. Somit wird ausgesagt, dass Materialien nach K2 eingebaut werden müssen.

Bei oben genanntem Objekt sind die Materialien nach K2 gewählt. Hierbei werden auch die Einwirkungsklassen berücksichtigt.

5.7 Einwirkungsklassen

Durch die Kombination der vorgenannten mechanischen und thermischen Einwirkungsstufen werden vier Einwirkungsklassen gebildet (siehe Tabelle 1). Sie sind als Planungsvorgabe anzusehen, auf die im Einzelfall die jeweilige Abdichtung abzustimmen ist (siehe Abschnitt 6).

Tabelle 1 – Einwirkungsklassen für Abdichtungen

NR.123
EinwirkungsstufenHohe mechanische Einwirkung
Stufe 1
Mäßige mechanische Einwirkung
Stufe II
1Hohe thermische Einwirkung
Stufe A
IAIIA
2Mäßige thermische Einwirkung
Stufe B
IBIIB

Hier ist die laufende Nummer 1 in Verbindung mit der Spalte 2 gewählt worden, somit IA.

Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

Der Planer legt vor der Planung fest, welche Anwendungskategorie ausgeführt werden muss. Technisch ist es egal, ob ein K1 Dach oder ein K2 Dach bei genutzten oder nicht genutzten Flächen ausgeführt wird.

gez. Klaus Hafer

Im Bereich des Sachverständigen­wesens stellen sich dem Sachverständigen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverständigen-Gutachtens durch Rechtsanwälte vermehrt folgende Fragen:

Bei dem „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ handelt es sich um einen geschützten Titel, den nur ein Sachverständiger tragen darf, der auch tatsächlich bestellt worden ist. Eine solche Bestellung kann

  • vor einer Architekten- und Ingenieurskammer,
  • vor einer Handwerkskammer
  • vor einer Industrie- und Handelskammer,
  • vor einer Landwirtschaftskammer
  • oder erfolgen durch das Regierungs­präsidium eines Landes.

Ein öffentlicher und vereidigter Sachverständigter unterliegt den Grund­pflichten

  • Objektivität,
  • Unparteilichkeit und
  • Weisungsfreiheit,

und muss einen diesbezüglichen Eid leisten. Dieser schafft Vertrauen dafür, dass die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei Gerichts­verfahren zur Erstellung eines Gutachtens herangezogen werden. Weiter muss der Sachverständige erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen haben. Ergänzend muss er die Fähigkeit mitbringen sowohl Gutachten als auch andere Sachverständigenleistungen wie

  • Beratung,
  • Überwachung,
  • Prüfung,
  • Erteilung von Bescheinigung, sowie
  • Schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten durchzuführen.

Dies wird von der Bestellkammer überprüft.

Wozu brauchen Sachverständige noch technischen Sachverstand und Einblicke in mathematische und physikalische Grundgesetze, sowie baupraktische Erfahrung, wenn alle Regelwerke, gelten nur weil sie seit längerem bestehen oder schon seit Jahrzehnten nicht geändert wurden. Beispiele hierzu sind die alte Schallschutznorm oder auch die DIN 18195 für Innenabdichtungen. Wie kann einem öffentlich bestellten und vereidigtem Sachverständigen der Sachverstand abgesprochen werden, wenn er durch seine Erfahrung belegen kann, dass z. B. eine Schweißnaht bei einer PVC-Folie bei 18 mm Schweiß­breite genauso lange hält, wie eine 20 mm Schweißnaht.

Wie können Sachverständige allgemein bauauf­sichtliche Zulassungen nicht berücksichtigen, nur weil Rechtsanwälte ausführen, dass DIBt Zulassungen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Wie können weiter Verlegerichtlinien von Herstellern, die schon seit Jahrzehnten auf dem Markt sind und ihre Systeme als Systemanbieter nachweislichen Erfolgen verkaufen, nicht berücksichtigen werden?

Weiter stellt sich die Frage, warum eine Harmonisierung von Richt­linien und Normen nicht erfolgt, Beispiele sind die Flachdachrichtlinie zur DIN 18531 oder gar selbst im eigenen Verband, die IFBS-Richtlinie zu den Klempnerrichtlinien.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger selbstverständlich in der Lage sein muss, die Regelwerke zu beurteilen und auf der Grundlage seiner erheblich über dem Durchschnitt liegenden Fachkenntnisse zu beurteilen.