Für die Beurteilung muss als erstes der Tragwerksplaner Festlegungen treffen.

Hier die Punkte, die wichtig sind für die Wartung:

  • Rissbreitenbegrenzung
  • Bewegung auch aus spätem Zwang
  • Oberflächenzugfestigkeit
  • Zugänglichkeit für spätere Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
  • Durchbiegung im Endzustand
  • Gefälle
  • Chloridbelastung

Das Merkblatt Parkhäuser sagt folgendes aus:

a) Für alle Varianten ist ein Instandhaltungsplan im Sinne der DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen [R1] erforderlich. b) Planung und Ausführung des dauerhaften lokalen Schutzes von Rissen und Fugen nach DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen [R1]. c) Voraussetzung für die Unterlauf­sicherheit einer direkt auf dem Betonuntergrund aufgebrachten Abdichtungsschicht ist eine vollflächige, dauerhaft kraftschlüssige Verbindung zur Betonunterlage. Der Betonuntergrund ist dazu vor Aufbringen der Abdichtungsbahn durch Kugelstrahlen vorzubereiten und mit Epoxidharz zu behandeln (Verfahren und Stoffe nach ZTV ING [R60], Teil 7, Abschnitt 1:2003-01, Abschnitt 2:2010-04, Abschnitt 3:2003-01). d) Alternative Produkte oder Bauarten sind möglich, wenn deren Gleichwertigkeit mit den Oberflächen­schutz­systemen oder Abdichtungen nachgewiesen wird. Anmerkung: Sobald die in Vorbereitung befindliche DAfStb-Instandhaltungs-Richtlinie bauaufsichtlich eingeführt ist, ist diese als Grundlage der Planung, Ausschreibung und Ausführung von Oberflächen­schutzsystemen zu verwenden.

Alternativen sind nur zulässig mit abZ oder einer Bauartgenehmigung, Zulassung im Einzelfall.

Die Beschichtungen, die hier betrachtet werden, werden nur gemäß Tragwerksplanung, Rissvermeidung oder Rissverteilung appliziert. Rissbildung mit planmäßiger, nachträglicher Behandlung sind nicht geeignet für Beschichtungen.

Wenn Rissbildung mit planmäßiger, nachträglicher Behandlung geplant wird, muss dem Bauherren mitgeteilt/vereinbart werden, „ dass Risse nicht zu vermeiden sind und es zu Veränderungen der Ansicht der Fahrbahnfläche durch Rissbandagen oder farblichen Veränderungen durch das Nacharbeiten kommt.“ Wenn Fahrflächen unter 2,5 % Gefälle geplant werden, muss dies ebenfalls vereinbart werden, da ein erhöhter Reinigungsaufwand entsteht.

Die Beschichtungen OS8 oder OS11 Systeme (OS5 wird nicht weiter betrachtet, genauso Abdichtungen nach DIN 18532-6) müssen wie folgt ausgeführt werden:

  • Untergrund Vorbehandlung mit Haftzugwerten i.M. 1,5 N/mm²
  • Bei OS8 Beschichtungen i.M. 2,0 N/mm²
  • Feuchtemessung mit einem CM-Gerät abgestimmt auf das Beschichtungs­system
  • Systemgrundierung
  • OS8 oder OS11 Beschichtung
  • Hochzug min. 150 mm über eine Kehle in Fahrgassen und an allen Stützen 500 mm

OS10 und OS11 Systeme, sowie Abdichtungen nach DIN 18532 können Rissbreiten bis 0,30 mm überbrücken.

OS8 kann keine Risse überbrücken.

Zur Rissbehandlung ist diese schon in der Neubau­phase mit auszu­schreiben. Die Beschichtung ist so spät wie möglich aufzubringen.

Spätestens nach dem Kugel­strahlen, das zur Vorbereitung der Beschichtung immer notwendig ist, sind die Risse zu erkennen. Die Risse sind dann in Abhängig­keit wie folgt zu erfassen:

  • Rissbreiten, Rissbreiten­änderungen und Risstiefen,
  • Biege- und/oder Trennrisse,
  • statische oder dynamische Risse,
  • wasserführend oder trocken.

Zu der Wartung ist dann ein Inspektions-Wartungs­vertrag abzuschließen und dem Bauherrn zur Verfügung zu stellen, auch schon in der Planungs­phase mit ca. Kosten.

In dem Vertrag muss zwingend Folgendes stehen:

  • Entwurfsgrund­satz mit Rissverteilung
  • Oberflächenschutzsystem (Nach den Vergaben mit Datenblättern und der kompletten Dokumentation der Verarbeitung)
  • Wartungs­intervall (Ich empfehle 2 Begehungen pro Jahr in den ersten 3 Jahren, danach 1 Begehung. Jedes Jahr müssen aber direkt die Risse überarbeitet werden.
  • Dokumentation des mechanischen Verschleißes, Entwässerungs­einrichtungen und der Fugenfunktionen.
  • Ablösungen, Risse und eventuelle Korrosionen sind nach den Begehungen zu überarbeiten oder zu reparieren.

Die Punkte wie Farbunterschiede, Erhöhung der Dicke durch die Rissbandagen usw. sind dem Bauherrn separat mitzuteilen.

Begriffserläuterungen

Allgemein anerkannte Regeln der Technik […]

6.6 Dachentwässerung

Bei der Verwendung von bahnenförmigen Abdichtungsstoffen sollte ein Abstand von mindestens 0,30 m von den Flanschaußenkanten zu den Außenkanten anderer Durchdringungen, Fugen, Dachaufbauten oder zu aufgehenden Bauteilen/Attiken geplant werden, es sei denn, es handelt sich um speziell für den Einbau in die Attika vorgesehenen Dachabläufe/Notüberläufe. Bei flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen sollte dieser Abstand mit mindestens 0,10 m geplant werden.

6.9 Durchdringungen

Der Abstand von Durchdringungen wie Rohrleitungen, Dunstrohre, Abläufe, Verankerungen, Stützen untereinander und zu anderen Bauteilen, z. B. Bewegungsfugen, An- und Abschlüssen, sollte bei bahnen-förmigen Abdichtungsstoffen mit mindestens 0,30 m (gemessen ab Flanschaußenkante) geplant werden. Bei flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen sollte dieser Abstand mit mindestens 0,10 m geplant werden.

Im Bereich der DIN wird somit die Ausführung vor Ort beschrieben. Die Ausführung mit dem 0,10 m Abstand hat sich in den Letzten Jahren als baupraktikabel herausgestellt. Bei einer Unterschreitung muss der Einzelfall betrachtet werden. Z. B. kann ein Lüfter DN 100 untereinander noch gut eingedichtet werden bei einem Abstand von 0,05 m. Wenn der Lüfter im Durchmesser grösser wird, wird es schon schwieriger. Die 0,05 m können jedoch nicht unterschritten werden.

FLDR Ausgabe 2016 mit Änderungen 2017 und 2019

1.4 Gestaltungs- und Planungshinweise

(9)

Der Abstand von Durchdringungen untereinander (von Flanschaußenkante zu Flanschaußenkante) und zu anderen Bauteilen, z.B. Bewegungsfugen, An- und Abschlüssen, soll mindestens 0,30 m betragen. Kann aus konstruktiven Gründen dieser Abstand nicht eingehalten werden, kann durch eine Schachtkonstruktion die Durchdringung eingefasst und als Anschluss an ein aufgehendes Bauteil ausgeführt werden.

(10)

Die Abläufe von innen liegenden Dachentwässerungen sollen an Tiefpunkten der Dachfläche angeordnet werden und so ausgebildet sein, dass die Abdichtung wasserdicht angeschlossen werden kann. Flächenabläufe sollen einen Abstand von mindestens 0,30 m von Dachaufbauten, Fugen oder anderen Durchdringungen der Abdichtung haben. Maßgebend ist dabei die äußere Begrenzung des Flansches. Dies gilt nicht für Attikaabläufe.

Eine Unterschreitung kennt die FLDR nicht. Dafür kennt die FLDR den Türanschluss mit einem FLK von 0,05 m, den die Norm wiederum nicht kennt.

4.4 Anschlüsse an Türen

(4)

Der Anschluss an Türschwellen kann durch Hochführen der Abdichtung wie an Wandanschlüssen erfolgen. Die Anschlussbreite der Abdichtung am Tür-/Fensterprofil soll der Mindestfügebreite nach Abschnitt 3.6.2.2 bzw. Abschnitt 3.6.3.2 entsprechen. Bei Flüssigkunststoffen soll die Mindestfügebreite 50 mm am Tür-/Fensterprofil betragen. Anschlüsse müssen hinter Rollladenschienen und Deckleisten durchgeführt werden. Rollladenführungen müssen dies konstruktiv ermöglichen. Entwässerungsöffnungen von Schlagregenschienen o.Ä. müssen zur Außenseite des Anschlusses entwässern.

Der Flachdachausschuss und der DIN haben beschlossen, dies wieder anzupassen, was jedoch ca. 5 Jahre dauern wird.

Somit hängt es von dem Sachverständigen ab, wie diese Angaben zu bewerten sind. Ich persönlich führe momentan beides aus. Anschlüsse bis zu einem min. Abstand von 0,05 m bei Lüftungsrohren und die Anschlüsse an Türen mit einer Klebefläche von 0,05 m.

Die Fensteranschlüsse werden derzeit ebenfalls so geregelt. Die Richtlinie erscheint vermutlich Ende 2020 Anfang 2021. Hier werden auch die Nullschwellen-Anschlüsse geregelt, bei dem die Abdichtung ca. 0,03 m unter dem Belag liegt, ohne Los-/Festflansch.

Seit Neuestem hat die Fa. ABS erneut auf das Produkt – ABS-Lock On Top Max – verwiesen. Das System wird mit einer Montage­vorgabe gem. abZ (Z-72.2-4) beworben und soll wie in der Zulassung beschrieben eingebaut werden.

Vorab der Hinweis das es sich bei der DIN 18531-1 um die allgemein anerkannte Regel der Technik handelt. Hier wird unter 4.3 Lastabtragung folgendes ausgesagt …

„… die Abdichtungsschicht darf nicht zur Last­abtragenden Befestigung von Solaranlagen oder Anschlag­punkte für Absturz­sicherungen genutzt werden“.

Dies wird von der Firma ABS nicht berücksichtigt. Weiter wird dies auch vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin nicht weiter betrachtet.

Auf Nachfrage beim Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin wurde mir folgender Versuchsaufbau beschrieben:

„Der Fallversuch wurde auf der zweilagigen, vollflächig auf Holz verklebten Bitumendachbahn durchgeführt …“

Dieser Dachaufbau hat nichts mit einem Standardaufbau zu tun, der üblicherweise gem. DIN 18531 aufgebracht wird. In der Zulassung wird weiter unter 3.1.2 Anschlagseinrichtungen beschrieben:

„… – Die Wärmedämmung weist eine ausreichende Druck­festigkeit für die Begehbarkeit des Daches auf.“

Hier wird keine Konkretisierung vorgenommen. Außerdem ist bei einem üblichen Dachaufbau, bei dem eine kalt-selbstklebende Bahn auf einer Wärme­dämmung aufgebracht wird, keine Last angegeben. Die Hersteller lassen max. eine Last von 360 kg pro Quadratmeter = 3,6 kN/m2 zu, mehr nicht. Inwieweit dies ausreichend ist, wird nicht untersucht.

Weiterhin wird vorher ausgeführt:

„Alle Schichten des Dachaufbaus sind vollflächig miteinander zu verkleben, um die Lastweiterleitung in die tragende Konstruktion dauerhaft zu gewährleisten.“

Wenn eine hundertprozentige Verklebung unter Baustellen­bedingungen möglich wäre, würden die allgemein anerkannte Regel der Technik nicht beschreiben, dass dies nicht möglich ist. Weiterhin werden auch Fehlstellen zugelassen.

Weiter wird ausgeführt:

„Die Tragfähigkeit der Anschlags­einrichtung und die Last­weiterleitung in dem Dachaufbau ist für den Anwendungs­fall nachgewiesen.“

Der Nachweis ist gem. E-Mail des DIBt gerade nicht erbracht, da gem. Beschreibung ein vollflächig verklebter Aufbau auf einer Holzplatte durchgeführt und geprüft wurde.

Wenn denn ein Dachdeckerbetrieb eine vollflächige Verklebung auf einer Holzplatte durchführen würde, hielte er die allgemein anerkannten Regeln der Technik, hier die DIN 18531, in Verbindung mit der Flachdach­richtlinie nicht ein. Diese beschreiben, dass auf Holzwerk­stoff­platten oder Schalungen eine Abdichtung überhaupt nicht vollflächig verklebt werden darf, damit die Spannungen aus dem Untergrund keine Beschädigung an der Abdichtungs­bahn verursachen.

Somit ist festzuhalten, dass ein Produkt vertrieben wird, das nicht geeignet ist, eine Absturz­sicherung herzustellen. Ich persönlich kann den ausführenden Betrieb nur davor warnen, dieses Produkt einzubauen. Es wird sicherlich in einem Schadensfall durch Sach­verständige nachgewiesen, dass keine ordnungs­gemäße Ausführung durch den Montage­betrieb erfolgt ist, wie z. B.:

  • vollflächige Verklebung der Dampfsperre zum Untergrund
  • vollflächige Verklebung der Wärmedämmung zur Dampfsperre
  • vollflächige Verklebung der Wärmedämmung untereinander
  • vollflächige Verklebung der ersten Abdichtungslage
  • vollflächige Verklebung der zweiten Abdichtungslage
  • vollflächige Verklebung der Streifen­abdichtung gem. Zulassung

Sollte ein Dachdeckerbetrieb der Meinung sein, dass dies ausführbar sei, möge er sich bitte bei mir melden, damit wir eine Überprüfung durchführen können.

Mit der sogenannten Calciumcarbid-Messung (CM-Messung) lässt sich die Restfeuchte von Estrichen/Beton exakt messen. Die Messung beruht auf den Festlegungen der DIN 18560-4 zur Feld­methode der Feuchte­messung.

Zur Vermeidung von Feuchte­schäden ist beispielsweise vor der Verlegung von Boden­belägen die Restfeuchte der Estrich­unterlage festzustellen und zu bemessen. Hierzu wird durch Zugabe von Calciumcarbid zum pulverisierten Messgut aus dem Bauteil, in einem gasdichten Gefäß messbarer Druck, aus welchem der Wassergehalt berechnet werden kann.

Diese Messung ist ausreichend genau, um vor Gericht anerkannt zu werden.

Bei der Messung ist es wichtig, dass Prüfgut ordnungsgemäß zu entnehmen. Es wird mit Hammer und Meißel ein repräsentativer Estrich­querschnitt entnommen. Die Probe sollte dabei aus einem Estrich­bruchstück kommen. Die Probeöffnung ist großflächig anzulegen, da es bei einer verjüngenden Probe als Kegel zu einer geringeren Feuchte­messung kommt.

Das entnommene Material wird im Folgenden zerkleinert und abgewogen.

Wiegen

Die Einwaage richtet sich dabei nach dem zu erwartenden Feuchtegehalt. Bei Zement­estrichen hat sich im Bereich der Belegereife eine Einwaage von 50 g bewährt. Bei Kalzium-Sulfat-Estrichen eine Einwaage von 100 g. Das zerkleinerte Prüfgut wird mit anschließender Zugabe der Stahlkugeln und Karbid-Ampulle in das Gerät gegeben. Es ist darauf zu achten, dass das Material nicht mit den Fingern in Berührung kommt, es sind Handschuhe zu tragen. Nachdem das Material ordnungsgemäß in das Prüfgerät eingebracht wurde, muss das Gerät mindestens zwei Minuten geschüttelt werden, damit sich das Gas ausbreiten kann. Nach einer anschließenden Ruhezeit von fünf Minuten ist das Gerät wiederholt zwei Minuten zu schütteln. Es folgt eine weitere Ruhezeit von vier Minuten und ein anschließendes Aufschütteln des Materials.

Prüfung

Nach der Vorgehensweise kann auf Grundlage der Herstellervorgaben aus der Tabelle abgelesen werden. Die Werte sind in das Prüfprotokoll einzutragen.

Zur weiteren Überprüfung wird anschließend das Prüfmaterial ausgeschüttet. Das Prüfgut kann so auf Glasscherben der Karbid-Ampulle und zusammen­hängende Estrichstücke kontrolliert werden. Sollten diese vorhanden sein, ist die Prüfung zu erneuern.

Prüfgut

Bei der Auswertung ist ein Abweichung der Werte um +/– 0,2 % zulässig.

Nach der Messung ist das Gerät vollständig zu reinigen, sodass Verschmutzungen gänzlich entfernt werden. Die Flasche ist anschließend zu trocknen.

Falls eine hohe Genauigkeit (Gerichtsgutachten) notwendig ist, sollte an dem Tag vorab eine Prüfung mit der Prüfampulle erfolgen.

Auf Grundlage dieser Prüfmethode kann de feuchtegehalt bestimmt werden. Anschließend können Widerstands­messungen durchgeführt werden. Hierzu ist zu klären, ob in allen Bereichen das gleiche Material verbaut wurde.

Dachausführung von genutzten und nicht genutzten Dächern

Fragestellung:

  1. In welcher Norm oder Richtlinie und an welcher Stelle ist festgelegt, dass als Dachterrasse genutzte Flachdachfläche ohne Gefälle zu den Einläufen geplant und ausgeführt werden dürfen und welche Anwendungsklasse sind diese Flächen anzuordnen?
  2. In welcher Norm oder Richtlinie und an welcher Stelle ist festgelegt, dass als ungenutzte, nur zu Wartungs­zwecken zu begehende Flachdachflächen ohne Gefälle zu den Einläufen geplant und ausgeführt werden dürfen und welcher Anwendungs­klasse sind diese Flächen zuzuordnen?

Bezüglich der Begriffsdefinition gilt die DIN 18195 Ausgabe Juli 2017 Abdichtung von Bauwerken Begriffe.

In dieser Norm wird als erstes auf die DIN 18531 (alle Teile) verwiesen, Abdichtung von Dächern, sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen.

Das Dach wird dann unter 3.2.8 wie folgt definiert:

Oberer luftseitiger Abschluss eines Bauwerks oder Bauwerksteiles.

Weiter wird unter 3.3.1 definiert:

Dachterrasse – Zum Aufenthalt von Personen nutzbare Dachflächen über einem genutzten Raum.

Bezüglich des Verweises auf die DIN 18531 ist festzuhalten, dass in der DIN 18531-1 folgendes ausgesagt wird:

Abdichtung von Dächern, sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze.

Es wird unter 1. Anwendungsbereiche folgendes festgelegt:

Nicht genutzte Dächer sind:

  • flache und geneigte Dachflächen, die nur zum Zwecke der Pflege, Wartung und allgemeinen Instandhaltung begangen werden (z. B. auch Wartungswege) und
  • Dachflächen mit extensiver Begrünung.

Genutzte Dächer sind:

  • begehbare Dachflächen, z. B. Dachterrassen, Gehwege in begrünten Dächern,
  • Dachflächen mit intensiver Begrünung, auch mit Anstaubewässerung ≤ 100 mm und
  • Dächer mit am Tragwerk befestigten oder ballastierten Solaranlagen und / oder haustechnische Anlagen.

Somit ist erst einmal definiert, was nicht genutzte und was genutzte Dächer sind.

Weiter führt die Norm dann aus:

6.2 Anwendungslasten für Abdichtung von Dächern

6.2.1 Allgemeines

Für die Abdichtung nicht genutzter und genutzter Dächer werden nach 6.2.2 und 6.2.3 zwei Anwendungsklassen unterschieden.

Neben der Standardausführung Anwendungsklasse K1 wird eine höherwertige Ausführung Anwendungsklasse K2 definiert.

Hier wird definiert, dass es zwei Anwendungskategorien gibt, einmal die Anwendungskategorie K1 und einmal die Anwendungskategorie K2. Wiederum für beide Dachflächen. Die Anwendungsklassen werden dann unter 6.2.2 definiert.

6.2.2 Anwendungsklasse K1 (Standardausführung)

Die Abdichtung ist mindestens der Anwendungsklasse K1 zuzuordnen.

6.2.3 Anwendungsklasse K2 (höherwertige Ausführung)

Die Abdichtung kann der Anwendungsklasse K2 zugeordnet werden. Bei K2 sind eine erhöhte Zuverlässigkeit, eine längere Nutzungsdauer und/oder ein geringerer Instandhaltungsaufwand zu erwarten.

Gewählt wurde die Anwendungsklasse K1, da bei K2 eine Instandhaltung nicht möglich ist. Es wird niemand die Plattierung aufnehmen, um die Abdichtungs­bahnen zu prüfen. Somit ist das Standarddach geplant.

Unter den weiteren Punkten wie 6.3.2 wird, definiert, welche Maßnahmen einzuhalten sind, wenn unter 2 % Gefälle bei einem K1-Dach geplant wird. Siehe Ausführungen unter 6.3:

6.3.2 Anforderungen an das Gefälle in Abhängigkeit von der Anwendungsklasse

6.3.2.1 Anwendungsklasse K1

Dächer der Anwendungsklasse K1 können auch ohne Gefälle geplant werden, wenn die Auswahl der Abdichtung die Anforderungen der Anwendungsklasse K2 erfüllt.

6.3.2.2 Anwendungsklasse K2

Dächer der Anwendungsklasse K2 sind in der Fläche mit einem Gefälle von ≥ 2 % zu planen. Im Bereich von Kehlen sollte ein Gefälle von 1 % geplant werden.

Es wird definiert, dass auch ein Dachgefälle geplant werden kann, wenn die höheren Anforderungen an die Abdichtung eingehalten werden. Somit wird ausgesagt, dass Materialien nach K2 eingebaut werden müssen.

Bei oben genanntem Objekt sind die Materialien nach K2 gewählt. Hierbei werden auch die Einwirkungsklassen berücksichtigt.

5.7 Einwirkungsklassen

Durch die Kombination der vorgenannten mechanischen und thermischen Einwirkungsstufen werden vier Einwirkungsklassen gebildet (siehe Tabelle 1). Sie sind als Planungsvorgabe anzusehen, auf die im Einzelfall die jeweilige Abdichtung abzustimmen ist (siehe Abschnitt 6).

Tabelle 1 – Einwirkungsklassen für Abdichtungen

NR.123
EinwirkungsstufenHohe mechanische Einwirkung
Stufe 1
Mäßige mechanische Einwirkung
Stufe II
1Hohe thermische Einwirkung
Stufe A
IAIIA
2Mäßige thermische Einwirkung
Stufe B
IBIIB

Hier ist die laufende Nummer 1 in Verbindung mit der Spalte 2 gewählt worden, somit IA.

Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

Der Planer legt vor der Planung fest, welche Anwendungskategorie ausgeführt werden muss. Technisch ist es egal, ob ein K1 Dach oder ein K2 Dach bei genutzten oder nicht genutzten Flächen ausgeführt wird.

gez. Klaus Hafer

Im Bereich des Sachverständigen­wesens stellen sich dem Sachverständigen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverständigen-Gutachtens durch Rechtsanwälte vermehrt folgende Fragen:

Bei dem „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ handelt es sich um einen geschützten Titel, den nur ein Sachverständiger tragen darf, der auch tatsächlich bestellt worden ist. Eine solche Bestellung kann

  • vor einer Architekten- und Ingenieurskammer,
  • vor einer Handwerkskammer
  • vor einer Industrie- und Handelskammer,
  • vor einer Landwirtschaftskammer
  • oder erfolgen durch das Regierungs­präsidium eines Landes.

Ein öffentlicher und vereidigter Sachverständigter unterliegt den Grund­pflichten

  • Objektivität,
  • Unparteilichkeit und
  • Weisungsfreiheit,

und muss einen diesbezüglichen Eid leisten. Dieser schafft Vertrauen dafür, dass die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei Gerichts­verfahren zur Erstellung eines Gutachtens herangezogen werden. Weiter muss der Sachverständige erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen haben. Ergänzend muss er die Fähigkeit mitbringen sowohl Gutachten als auch andere Sachverständigenleistungen wie

  • Beratung,
  • Überwachung,
  • Prüfung,
  • Erteilung von Bescheinigung, sowie
  • Schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten durchzuführen.

Dies wird von der Bestellkammer überprüft.

Wozu brauchen Sachverständige noch technischen Sachverstand und Einblicke in mathematische und physikalische Grundgesetze, sowie baupraktische Erfahrung, wenn alle Regelwerke, gelten nur weil sie seit längerem bestehen oder schon seit Jahrzehnten nicht geändert wurden. Beispiele hierzu sind die alte Schallschutznorm oder auch die DIN 18195 für Innenabdichtungen. Wie kann einem öffentlich bestellten und vereidigtem Sachverständigen der Sachverstand abgesprochen werden, wenn er durch seine Erfahrung belegen kann, dass z. B. eine Schweißnaht bei einer PVC-Folie bei 18 mm Schweiß­breite genauso lange hält, wie eine 20 mm Schweißnaht.

Wie können Sachverständige allgemein bauauf­sichtliche Zulassungen nicht berücksichtigen, nur weil Rechtsanwälte ausführen, dass DIBt Zulassungen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Wie können weiter Verlegerichtlinien von Herstellern, die schon seit Jahrzehnten auf dem Markt sind und ihre Systeme als Systemanbieter nachweislichen Erfolgen verkaufen, nicht berücksichtigen werden?

Weiter stellt sich die Frage, warum eine Harmonisierung von Richt­linien und Normen nicht erfolgt, Beispiele sind die Flachdachrichtlinie zur DIN 18531 oder gar selbst im eigenen Verband, die IFBS-Richtlinie zu den Klempnerrichtlinien.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger selbstverständlich in der Lage sein muss, die Regelwerke zu beurteilen und auf der Grundlage seiner erheblich über dem Durchschnitt liegenden Fachkenntnisse zu beurteilen.

Brandverhalten von Materialien im Dach

  1. Bei der Zuordnung des Brand­verhaltens von Bau­stoffen zu den MVV TB (Muster­verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmung) in Verbindung mit der MBO (Muster­bauordnung) ergibt sich folgendes Brand­verhalten:
    1. Normal entflammbar
    2. Schwer entflammbar
    3. Nicht brennbarDiese Güten sind im Bereich des Daches einzubauen. Die leicht entflammbaren Baustoffe sind für die Errichtung eines Daches nicht zugelassen. Definiert wird hier die Bedachung inklusive aller Schichten, d. h. auch die Einbau­teile werden berücksichtigt. Da die deutschen Baustoff­klassen abgeschafft und durch die europäischen Klassen ersetzt werden, müssen alle eingesetzten Abdichtungs­materialien/zur Errichtung eines Daches notwendigen Materialien nach Klasse E „normal entflammbar“ und nach DIN EN 13501-1 geprüft sein (dies entspricht der alten Brandschutz­klasse B2).
  2. Zur Klassifizierung der neuen Euroklassen – siehe dazu die Tabelle – für die Erreichung der harten Bedachung gemäß Muster­bauordnung/Landes­bauordnung, in Verbindung mit der DIN 4102-4, ist der Nachweis ohne eine Prüfung bei folgender Auflast gegeben:
    1. Kiesschüttung d = 5 cm
    2. Plattenbelag d = 4 cm
  3. Die Dachbegrünungen werden über die Ministerial­erlasse, z. B. Landesbau­ministerium NRW, eingeführt, Stand 2016 in der Norm 4102-4. Dabei muss das Granulat einen organischen Anteil < 20 Masseprozent in Verbindung mit einer Schichtdicke von mind. 30 mm aufweisen.
  4. Wenn keine Auflast aufgebracht wird, ist die harte Bedachung auf der Grundlage der DIN 4102-7 oder der DIN CN TS 1187 unter Berücksichtigung der DIN SPEC 4102-23 durch ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) nachzuweisen. Ausgenommen sind hiervon Dächer nach DIN 18234. Hierzu gibt es separate Anforderungen (Industrie­baurichtlinie, Dächer über 2.500 m²). Die DIN 18234-1 „Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer, Brand­beanspruchung von unten“ ist im Mai 2018 veröffentlicht worden. Hierzu gibt es einen separaten Artikel.

Auszug aus der DIN 4102-4

11.4 Gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstands­fähige Bedachungen

11.4.1 Allgemeines

Die in 11.4 zusammengestellten Bedachungen gelten als Bedachungen, die unabhängig von der Dachneigung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

11.4.2 Durchdringungen und Anschlüsse

Bei einer Bedachung gelten die Anforderungen für Durchdringungen, An- und Abschlüsse bis zu einer Höhe ≤ 100 cm als erfüllt.

ANMERKUNG: Feuer­widerstands­klassen von Dächern nach DIN 4102-2 können dem entsprechenden Abschnitt entnommen werden.

11.4.3 Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen

Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen, die nicht brennbar sind, sowie aus Beton und Ziegeln gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

11.4.4 Metallblech als oberste Lage

(1) Die im Folgenden aufgeführten Bauprodukte müssen mindestens normalentflammbar sein.

(2) Für alle Metalldachdeckungen nach a) bis d) gilt:

Außenseitige Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen

  • bei Metalldachdeckungen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupfer­legierung, Zink, Zink­legierungen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m² oder eine Masse ≤ 200 g/m² haben,
  • bei großformatigen, profilierten, selbsttragenden Metalldachdeckungen aus verzinktem Stahl einen Brennwert PCS ≤ 6,0 MJ/m² oder eine Masse ≤ 250 g/m² haben.
    1. Großformatige selbsttragende und nicht selbsttragende Metall­dachdeckungen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen mit einer Dicke ≥ 0,5 mm, nicht­rostendem Stahl mit einer Dicke ≥ 0,4 mm auf
      • Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm oder
      • Wärmedämmstoffen aus nichtbrennbarem Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum mit oder ohne beliebiger Trennlage.
    2. Kernverbundelemente mit beidseitiger Deckschicht aus Blech, wobei das obere Blech und der Wärme­dämmstoff nach a) auszuführen sind.
    3. Metalldachdeckungen mit
      • Pfannenblechen, Metallschindeln oder Paneelblechen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen mit einer Dicke ≥ 0,5 mm, nichtrostendem Stahl mit einer Dicke ≥ 0,4 mm auf nichtbrennbaren Halteprofilen oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm und Schalung aus Holz oder Holzwerkstoffen oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm und Wärme­dämmstoffen aus nicht­brennbarem Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum, jeweils mit oder ohne beliebiger Trennlage.
    4. Großformatige profilierte und nicht selbsttragende Metall­dachdeckungen in handwerklicher Falztechnik aus Zink, Zink­legierungen mit einer Dicke ≥ 0,7 mm auf
      • geschlossener Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • nicht hinterlüfteter Schalung aus Holz und Holzwerkstoffen ohne Trennlage oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebe­einlage nach DIN EN 13707 auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit Dicke ≤ 8 mm oder
      • Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum mit oder ohne beliebige Trennlage

11.4.5 Bedachungen mit Bitumen-Dachbahnen

(1) Fachgerecht verlegte Bedachungen auf tragenden Konstruktionen gleich welcher Art, auch auf Zwischen­schichten aus Wärme­dämmstoffen, mindestens normal­entflammbar, mit

  • Bitumen-Dachdichtungsbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeile 1,
  • Bitumen-Schweißbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeilen 2 und 3,
  • Glasvlies-Bitumen-Dachbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeile 11

gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

(2) Die Bedachung mit diesen Bahnen muss mindestens 2-lagig sein. Bei mit PS-Hartschaum gedämmten Dächern muss eine Bahn eine Trägereinlage aus Glasvlies oder Glasgewebe aufweisen wobei Kaschierungen von Rolld­ämmbahnen mit Glas­vlies­einlagen hierbei nicht zählen.

11.4.6 Schwerer Oberflächenschutz

Beliebige Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 5 cm dicker Schüttung aus Kies 16/32 oder mit Bedeckung aus mindestens 4 cm dicken Beton­werkstein­platten oder anderen mineralischen Platten.

11.4.7 Begrünte Dächer

(1) Intensive Dachbegrünungen gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

(2) Extensive Dach­begrünungen sind widerstands­fähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:

  • mineralisch bestimmte Vegetations­schicht mit max. 20 % (Massenanteil) organischer Bestandteile;
  • Vegetations­tragschicht mit einer Schichtdicke ≥ 30 mm;
  • Gebäude­abschlusswände, Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen in Abständen von höchstens 40 m mindestens 0,3 m über das Dach, bezogen auf Oberkante Vegetationstragschicht, geführt werden. Sofern diese Wände nicht über Dach geführt sind, genügt auch eine 0,3 m hohe Aufkantung aus nicht­brennbaren Baustoffen oder ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies;
  • ein Abstandsstreifen aus massiven Platten oder Grobkies von ≥ 0,5 m Breite ist gegenüber Öffnungen in der Dachfläche (Lichtkuppeln, Dachfenster) oder aufgehenden Wänden mit Fenstern auszubilden, wenn sich deren Brüstung ≤ 0,8 m oberhalb der Vegetations­tragschicht befindet;
  • bei aneinander­gereihten, giebel­ständigen Gebäuden muss im Bereich der Traufe ein in der Horizontalen gemessener, mindestens 1 m breiter Streifen unbegrünt bleiben und mit Ober­flächenschutz aus nicht­brennbaren Baustoffen versehen sein.

Warmdach 0 % Gefälle

Die DIN 18531-1 „Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen“ sagt zu der Gefällegebung folgendes aus:

Auszug aus dem Teil 1:

6.2 Anwendungsklassen für die Abdichtung von Dächern

6.2.1 Allgemeines

Für die Abdichtung nicht genutzter und genutzter Dächer werden nach 6.2.2 und 6.2.3 zwei Anwendungsklassen unterschieden.

Neben der Standardausführung Anwendungsklasse K1, wird eine höherwertige Ausführung, Anwendungsklasse K2, definiert.

Die Anwendungsklasse ist bei der Planung festzulegen und sollte mit dem Bauherrn abgestimmt werden.

Die Auswahl der Abdichtung für die Anwendungsklassen muss nach DIN 18531-3 erfolgen.

Auszug aus dem Teil 3:

4 Wahl der Abdichtung

4.1 Allgemeines

Die Wahl der Abdichtung ist die Festlegung des Aufbaus der Abdichtung und der Lagesicherung. Sie ist unter Berücksichtigung der in DIN 18531-1 definierten Anwendungsklassen K1 und K2 und der Einwirkungsklassen IA, IB, IIA und IIB und des vorgesehenen Gefälles vorzunehmen. Die Zuordnung der Abdichtung zu den Klassen hat unter Berücksichtigung der für den Einzelfall maßgebenden Anwendungsbedingungen zu erfolgen. Die Abdichtungsschicht ist aus Abdichtungsstoffen nach DIN 18531-2 herzustellen. Weitere Einwirkungen (siehe DIN 18531-1) sind zu berücksichtigen.

Zum Erreichen der höchsten Einwirkungsklassen IA gibt es zwei Möglichkeiten: entweder die Wahl von Dächern mit einem planerischen Gefälle von > 2 % oder die Planung unter 2 % mit einer Erhöhung der Bahnenqualität:

Die Bahnen Qualität muss dann in der Oberlagsbahn und in der Unterlagsbahn bei Bitumenbahnen die Eigenschaftsklasse E1 erreichen.

Bei Kunststoffbahnen muss die Bahnen Dicke in Verbindung mit der Stoffgruppe erhöht werden.

Tabelle 2: Abdichtung mit Kunststoff- oder Elastomerbahnen

Bei einer Abdichtung unter einer Dach­begrünung mit Anstaubewässerung muss die Stoffauswahl nach K2 erfolgen.

Bei Flüssigkunststoffen (FLK) muss der FLK folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Nutzungsdauer W3
  • Klimazone M
  • Nutzlast P4
  • Oberflächentemperatur TL3,TH4
  • Schichtstärke mit Vlies und Grundierung min. 2,1 mm

Wenn also unter 2 % Gefälle geplant wird, somit auch bei 0 % Dächern, ist mit der Wahl der Abdichtungsqualitäten gemäß obigen Ausführungen die allgemein anerkannte Regel der Technik eingehalten.

Weiter müssen jedoch noch eventuelle Aufbauten berücksichtigt werden. Es darf natürlich kein Schaden aus dem stehenden Wasser bei einem 0 % Dach entstehen. Bei begrünten Dächern wird dies durch eine Drainagebahn, z. B. FKD 25 mm mit Vlies erreicht.

Bei intensiver Begrünung ist auf jeden Fall der Punkt 6.15 des Teil 1 zu berücksichtigen.

6.15 Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserunterläufigkeit

Maßnahmen, die die Unterläufigkeit der Abdichtung begrenzen, können z. B. in folgender Weise ausgeführt werden:

  • vollflächige Verklebung aller Schichten im Verbund mit einem massiven Untergrund;
  • Aufteilung der Dachfläche in einzelne Felder mit regelmäßigen Abschottungen des Dämmstoffquerschnitts, wobei die Aufteilung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat; die Lage der Abschottung ist zu planen und zu dokumentieren.

Bei einem Warmdach werden je nach Geometrie der Dachfläche sinnvolle Abschottungen eingeplant.

gez. Klaus Hafer