Brandverhalten von Materialien im Dach

  1. Bei der Zuordnung des Brand­verhaltens von Bau­stoffen zu den MVV TB (Muster­verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmung) in Verbindung mit der MBO (Muster­bauordnung) ergibt sich folgendes Brand­verhalten:
    1. Normal entflammbar
    2. Schwer entflammbar
    3. Nicht brennbarDiese Güten sind im Bereich des Daches einzubauen. Die leicht entflammbaren Baustoffe sind für die Errichtung eines Daches nicht zugelassen. Definiert wird hier die Bedachung inklusive aller Schichten, d. h. auch die Einbau­teile werden berücksichtigt. Da die deutschen Baustoff­klassen abgeschafft und durch die europäischen Klassen ersetzt werden, müssen alle eingesetzten Abdichtungs­materialien/zur Errichtung eines Daches notwendigen Materialien nach Klasse E „normal entflammbar“ und nach DIN EN 13501-1 geprüft sein (dies entspricht der alten Brandschutz­klasse B2).
  2. Zur Klassifizierung der neuen Euroklassen – siehe dazu die Tabelle – für die Erreichung der harten Bedachung gemäß Muster­bauordnung/Landes­bauordnung, in Verbindung mit der DIN 4102-4, ist der Nachweis ohne eine Prüfung bei folgender Auflast gegeben:
    1. Kiesschüttung d = 5 cm
    2. Plattenbelag d = 4 cm
  3. Die Dachbegrünungen werden über die Ministerial­erlasse, z. B. Landesbau­ministerium NRW, eingeführt, Stand 2016 in der Norm 4102-4. Dabei muss das Granulat einen organischen Anteil < 20 Masseprozent in Verbindung mit einer Schichtdicke von mind. 30 mm aufweisen.
  4. Wenn keine Auflast aufgebracht wird, ist die harte Bedachung auf der Grundlage der DIN 4102-7 oder der DIN CN TS 1187 unter Berücksichtigung der DIN SPEC 4102-23 durch ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) nachzuweisen. Ausgenommen sind hiervon Dächer nach DIN 18234. Hierzu gibt es separate Anforderungen (Industrie­baurichtlinie, Dächer über 2.500 m²). Die DIN 18234-1 „Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer, Brand­beanspruchung von unten“ ist im Mai 2018 veröffentlicht worden. Hierzu gibt es einen separaten Artikel.

Auszug aus der DIN 4102-4

11.4 Gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstands­fähige Bedachungen

11.4.1 Allgemeines

Die in 11.4 zusammengestellten Bedachungen gelten als Bedachungen, die unabhängig von der Dachneigung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

11.4.2 Durchdringungen und Anschlüsse

Bei einer Bedachung gelten die Anforderungen für Durchdringungen, An- und Abschlüsse bis zu einer Höhe ≤ 100 cm als erfüllt.

ANMERKUNG: Feuer­widerstands­klassen von Dächern nach DIN 4102-2 können dem entsprechenden Abschnitt entnommen werden.

11.4.3 Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen

Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen, die nicht brennbar sind, sowie aus Beton und Ziegeln gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

11.4.4 Metallblech als oberste Lage

(1) Die im Folgenden aufgeführten Bauprodukte müssen mindestens normalentflammbar sein.

(2) Für alle Metalldachdeckungen nach a) bis d) gilt:

Außenseitige Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen

  • bei Metalldachdeckungen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupfer­legierung, Zink, Zink­legierungen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m² oder eine Masse ≤ 200 g/m² haben,
  • bei großformatigen, profilierten, selbsttragenden Metalldachdeckungen aus verzinktem Stahl einen Brennwert PCS ≤ 6,0 MJ/m² oder eine Masse ≤ 250 g/m² haben.
    1. Großformatige selbsttragende und nicht selbsttragende Metall­dachdeckungen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen mit einer Dicke ≥ 0,5 mm, nicht­rostendem Stahl mit einer Dicke ≥ 0,4 mm auf
      • Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm oder
      • Wärmedämmstoffen aus nichtbrennbarem Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum mit oder ohne beliebiger Trennlage.
    2. Kernverbundelemente mit beidseitiger Deckschicht aus Blech, wobei das obere Blech und der Wärme­dämmstoff nach a) auszuführen sind.
    3. Metalldachdeckungen mit
      • Pfannenblechen, Metallschindeln oder Paneelblechen aus Aluminium, Aluminium­legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen mit einer Dicke ≥ 0,5 mm, nichtrostendem Stahl mit einer Dicke ≥ 0,4 mm auf nichtbrennbaren Halteprofilen oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm und Schalung aus Holz oder Holzwerkstoffen oder
      • Holzlattung mindestens h × b = 40 mm × 60 mm und Wärme­dämmstoffen aus nicht­brennbarem Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum, jeweils mit oder ohne beliebiger Trennlage.
    4. Großformatige profilierte und nicht selbsttragende Metall­dachdeckungen in handwerklicher Falztechnik aus Zink, Zink­legierungen mit einer Dicke ≥ 0,7 mm auf
      • geschlossener Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
      • nicht hinterlüfteter Schalung aus Holz und Holzwerkstoffen ohne Trennlage oder
      • Schalung aus Holz und Holz­werkstoffen mit Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebe­einlage nach DIN EN 13707 auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit Dicke ≤ 8 mm oder
      • Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum mit oder ohne beliebige Trennlage

11.4.5 Bedachungen mit Bitumen-Dachbahnen

(1) Fachgerecht verlegte Bedachungen auf tragenden Konstruktionen gleich welcher Art, auch auf Zwischen­schichten aus Wärme­dämmstoffen, mindestens normal­entflammbar, mit

  • Bitumen-Dachdichtungsbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeile 1,
  • Bitumen-Schweißbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeilen 2 und 3,
  • Glasvlies-Bitumen-Dachbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeile 11

gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

(2) Die Bedachung mit diesen Bahnen muss mindestens 2-lagig sein. Bei mit PS-Hartschaum gedämmten Dächern muss eine Bahn eine Trägereinlage aus Glasvlies oder Glasgewebe aufweisen wobei Kaschierungen von Rolld­ämmbahnen mit Glas­vlies­einlagen hierbei nicht zählen.

11.4.6 Schwerer Oberflächenschutz

Beliebige Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 5 cm dicker Schüttung aus Kies 16/32 oder mit Bedeckung aus mindestens 4 cm dicken Beton­werkstein­platten oder anderen mineralischen Platten.

11.4.7 Begrünte Dächer

(1) Intensive Dachbegrünungen gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

(2) Extensive Dach­begrünungen sind widerstands­fähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:

  • mineralisch bestimmte Vegetations­schicht mit max. 20 % (Massenanteil) organischer Bestandteile;
  • Vegetations­tragschicht mit einer Schichtdicke ≥ 30 mm;
  • Gebäude­abschlusswände, Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen in Abständen von höchstens 40 m mindestens 0,3 m über das Dach, bezogen auf Oberkante Vegetationstragschicht, geführt werden. Sofern diese Wände nicht über Dach geführt sind, genügt auch eine 0,3 m hohe Aufkantung aus nicht­brennbaren Baustoffen oder ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies;
  • ein Abstandsstreifen aus massiven Platten oder Grobkies von ≥ 0,5 m Breite ist gegenüber Öffnungen in der Dachfläche (Lichtkuppeln, Dachfenster) oder aufgehenden Wänden mit Fenstern auszubilden, wenn sich deren Brüstung ≤ 0,8 m oberhalb der Vegetations­tragschicht befindet;
  • bei aneinander­gereihten, giebel­ständigen Gebäuden muss im Bereich der Traufe ein in der Horizontalen gemessener, mindestens 1 m breiter Streifen unbegrünt bleiben und mit Ober­flächenschutz aus nicht­brennbaren Baustoffen versehen sein.

Warmdach 0 % Gefälle

Die DIN 18531-1 „Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen“ sagt zu der Gefällegebung folgendes aus:

Auszug aus dem Teil 1:

6.2 Anwendungsklassen für die Abdichtung von Dächern

6.2.1 Allgemeines

Für die Abdichtung nicht genutzter und genutzter Dächer werden nach 6.2.2 und 6.2.3 zwei Anwendungsklassen unterschieden.

Neben der Standardausführung Anwendungsklasse K1, wird eine höherwertige Ausführung, Anwendungsklasse K2, definiert.

Die Anwendungsklasse ist bei der Planung festzulegen und sollte mit dem Bauherrn abgestimmt werden.

Die Auswahl der Abdichtung für die Anwendungsklassen muss nach DIN 18531-3 erfolgen.

Auszug aus dem Teil 3:

4 Wahl der Abdichtung

4.1 Allgemeines

Die Wahl der Abdichtung ist die Festlegung des Aufbaus der Abdichtung und der Lagesicherung. Sie ist unter Berücksichtigung der in DIN 18531-1 definierten Anwendungsklassen K1 und K2 und der Einwirkungsklassen IA, IB, IIA und IIB und des vorgesehenen Gefälles vorzunehmen. Die Zuordnung der Abdichtung zu den Klassen hat unter Berücksichtigung der für den Einzelfall maßgebenden Anwendungsbedingungen zu erfolgen. Die Abdichtungsschicht ist aus Abdichtungsstoffen nach DIN 18531-2 herzustellen. Weitere Einwirkungen (siehe DIN 18531-1) sind zu berücksichtigen.

Zum Erreichen der höchsten Einwirkungsklassen IA gibt es zwei Möglichkeiten: entweder die Wahl von Dächern mit einem planerischen Gefälle von > 2 % oder die Planung unter 2 % mit einer Erhöhung der Bahnenqualität:

Die Bahnen Qualität muss dann in der Oberlagsbahn und in der Unterlagsbahn bei Bitumenbahnen die Eigenschaftsklasse E1 erreichen.

Bei Kunststoffbahnen muss die Bahnen Dicke in Verbindung mit der Stoffgruppe erhöht werden.

Tabelle 2: Abdichtung mit Kunststoff- oder Elastomerbahnen

Bei einer Abdichtung unter einer Dach­begrünung mit Anstaubewässerung muss die Stoffauswahl nach K2 erfolgen.

Bei Flüssigkunststoffen (FLK) muss der FLK folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Nutzungsdauer W3
  • Klimazone M
  • Nutzlast P4
  • Oberflächentemperatur TL3,TH4
  • Schichtstärke mit Vlies und Grundierung min. 2,1 mm

Wenn also unter 2 % Gefälle geplant wird, somit auch bei 0 % Dächern, ist mit der Wahl der Abdichtungsqualitäten gemäß obigen Ausführungen die allgemein anerkannte Regel der Technik eingehalten.

Weiter müssen jedoch noch eventuelle Aufbauten berücksichtigt werden. Es darf natürlich kein Schaden aus dem stehenden Wasser bei einem 0 % Dach entstehen. Bei begrünten Dächern wird dies durch eine Drainagebahn, z. B. FKD 25 mm mit Vlies erreicht.

Bei intensiver Begrünung ist auf jeden Fall der Punkt 6.15 des Teil 1 zu berücksichtigen.

6.15 Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserunterläufigkeit

Maßnahmen, die die Unterläufigkeit der Abdichtung begrenzen, können z. B. in folgender Weise ausgeführt werden:

  • vollflächige Verklebung aller Schichten im Verbund mit einem massiven Untergrund;
  • Aufteilung der Dachfläche in einzelne Felder mit regelmäßigen Abschottungen des Dämmstoffquerschnitts, wobei die Aufteilung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat; die Lage der Abschottung ist zu planen und zu dokumentieren.

Bei einem Warmdach werden je nach Geometrie der Dachfläche sinnvolle Abschottungen eingeplant.

gez. Klaus Hafer

Anwendung und Verarbeitung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) mit Dämmstoffen aus expandiertem Polystyrol-Hartschaum (EPS) oder Mineralwolle (MW)

Ausführungen zu Leitungen im WDVS

5 Voraussetzungen für die Ausführung

5.1 Planung

Voraussetzung für die Ausführung von WDVS ist die Planung insbesondere folgender Aspekte:

Installationen auf und in der zu dämmenden Wand sind zu planen und dürfen die Tauglichkeit eines Wärmedämm-Verbundsystems nicht beeinträchtigen.

Ein WDVS übernimmt nicht die Luft- und Winddichtigkeit eines Gebäudes.

5.4 Brandschutzmaßnahmen

Aussparungen, Querschnitts­schwächungen und/oder Durchführungen (z. B. für Leitungen, Regenfall­rohre) im Bereich der Brand­riegel und Brand­barrieren, einschließ­lich der Klebe­mörtel, sind nicht zulässig.

Geeignete Konstruktionen, sind z. B. in [12] dargestellt und dürfen nur ausgeführt werden, sofern sie für das jeweilige WDVS zugelassen sind.

[12] Technische System­information Kompendium WDVS und Brandschutz, Herausgeber: Fachverband Wärmedämm-Verbund­systeme e. V., Baden-Baden

6.4 Anforderungen an den Untergrund

Leitungen und Kanäle sollten im Wand­bildner oder Putz (z. B. Altputz) verlegt werden. Ein Installations­plan sollte angefertigt werden. Sollen ausnahmsweise Leitungen und Kanäle auf dem Wand­bildner oder Putz verlegt werden bedarf dies besonderer Verein­barungen, Planungen und Maßnahmen, siehe auch 5.1 und 5.4.“

Die Vereinbarung über die Verlegung kann natürlich nur mit dem Bauherrn erfolgen.

Zu den An- und Abschlüssen wir dann folgendes festgelegt:

6.11 Horizontalabdeckung

Der obere Abschluss des WDVS muss z. B. durch Attika Abdeckungen, Gesims Abdeckungen gegen Witterungs­einflüsse geschützt sein. Es darf kein Wasser­eintritt in das WDVS erfolgen.

Die Fensterbänke müssen regendicht ohne Behinderung der Dehnung eingepasst werden. Das erforder­liche Gefälle und die Tropfkanten sind zu berück­sichtigen.

5.3.2 Horizontalabdeckungen

Horizontalabdeckungen, wie z. B. Fensterbänke, Dachabschlüsse, Brüstungs­abdeckungen, Gesims­abdeckungen, sollten vor Arbeits­beginn vorhanden sein und die Ausbildung dichter Anschlüsse ermöglichen. Bei nachträglichem Einbau von Horizontal­abdeckungen ist durch zusätzliche geeignete Maßnahmen (z. B. zweite Dichtungs­ebene) die notwendige Abdichtung sicherzustellen. Zur Ausbildung von Tropfkanten und Überhängen an Fassaden sind die Fachregeln des Dachdecker- und Klempner­handwerks als Mindest­anforderung bei der Planung und Aus­führung zu beachten. Siehe [1], [2] und [3].

Abweichend davon müssen Tropf­kanten von Abdeckungen mindestens 4 cm von der fertigen Ober­fläche des WDVS entfernt liegen. Sonder­konstruk­tionen sind möglich, sofern sie dauerhaft ein Eindringen von Wasser in das WDVS verhindern.

Hier wird dann jetzt entgegen der Klempner­richtlinien, ausgesagt das der Mindest­abstand der Tropfkante 4 cm betragen muss, entgegen der Tabelle der Klempner­richtlinien. Dies gilt auch für die Fensterbänke!

Weiter wird zu den Sockelabdichtungen ausgesagt:

5.3.3 Bauwerksabdichtung

Ein WDVS übernimmt keine Abdichtungs­funktion des Bauwerks (siehe [4] und [5]). Alle notwendigen Bauwerksabdichtungen im Bereich des WDVS müssen vor Beginn der Arbeiten vorhanden sein.

6.14 Unterer WDVS-Abschluss

Als unterer Abschluss eine WDVS muss ein Sockelprofil verwendet werden, sofern nicht ein vorspringender Sockel, ein vorsprin­gendes Bauteil oder ein Übergang zu einer Sockel­dämmung vorliegt. Sockel­profile, die am Untergrund befestigt werden (z. B. aus Aluminium, Edelstahl, Kunststoff), werden im Abstand von höchstens 50 cm mit Dübeln befestigt. Bei der Montage der Sockel­profile sind thermisch bedingte Längen­änderungen zu beachten. Die Stöße der Sockelprofile sollten mit zugehörigen Profil­verbindern verbunden werden. Im Stoßbereich der Sockelprofile können Haarrisse im Putz auftreten.

In besonderen Fällen kann alternativ zum Sockelprofil z. B. auch eine Gewebeschlaufe eingebaut werden.

6.15  Ausführung der Dämmung im Spritz­wasser­bereich

Für den Spritzwasser­bereich am Gelände­anschluss bis etwa 30 cm Höhe sowie für die Dämmung unter der Geländeoberkante/Geländeoberfläche (GOK/GOF) sind geeignete Dämmstoffplatten einzubauen, diese müssen oberhalb der GOK/GOF zum Verputzen geeignet sein. Unterhalb der GOK/GOF sind Wärme­dämmstoffe für den Perimeterbereich (PW, siehe DIN 4108-10) einzusetzen, oberhalb der GOK/GOF können auch Dämmplatten für den Außenwandbereich unter Putz (WAP, siehe DIN 4108-10) eingesetzt werden. Siehe [4] und [5].

ANMERKUNG Die Sockel­ausbildung ist kein Bestandteil eines WDVS und muss detailliert geplant werden, insbesondere Gelände­anschlüsse, Gelände­höhe und Sockelhöhe.

Hier wird jetzt ausgeführt, dass die komplette Sockelausbildung von einem Architekten/Planer komplett geplant werden muss. Die Ausführung kann nicht mehr wie üblich dem Handwerker überlassen werden.

1 Anwendungsbereich

Dieses Dokument gilt für die Planung, Wahl und Ausführung der Abdichtung von erdberührten Bauteilen mit bahnenförmigen und flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen.

Dieses Dokument gilt für die Abdichtung:

  • gegen Bodenfeuchte;
  • gegen nicht drückendes Wasser;
  • gegen von außen drückendes Wasser;
  • gegen nicht drückendes Wasser auf erdüberschütteten Decken;
  • gegen Spritzwasser am Wandsockel;
  • gegen Kapillarwasser in und unter erdberührten Wänden.

Dieses Dokument darf auch für erdüberschüttete, unterirdische Bauwerke angewendet werden, sofern diese in offener Bauweise errichtet werden.

Weiter sagt die Norm folgendes aus:

5.1.4 W3-E – nicht drückendes Wasser auf erdüberschütteten Decken

Auf eine erdüberschüttete Decke wirkt Niederschlagswasser ein, das durch die Erdüberschüttung bis zur Abdichtung absickert und dort abgeleitet werden muss (siehe Bild 9), z. B. durch Dränung, Gefälle, wasserdurchlässige Überschüttung. Die einwirkende Wassermenge kann durch anschließende aufgehende Fassaden erheblich vergrößert werden.

Bei der Abdichtung einer erdüberschütteten Decke muss der tiefste Punkt der Deckenfläche mindestens 30 cm über HHW/HGW liegen und die Anstauhöhe von 10 cm darf nicht überschritten werden. Andernfalls ist die Abdichtung nach W2-E auszulegen.

ANMERKUNG Zur Abdichtung von Hofkellerdecken siehe DIN 18532.

Da die meisten Erdüberschütteten Innenhöfe oder Höfe mit einem Aufbau von 0,60 bis 1,00 m ausgeführt werden und die Begrünung ja Wasser benötigt. Kann sich das Wasser mehr als 10 cm aufstauen. Aus diesem Grund habe ich den weiteren Aufbau nach W2-I gewählt.

Zur Abgrenzung der Norm 18533 zur Norm 18532 ist folgendes festzuhalten:

DIN 18532 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton

1 Anwendungsbereich

Dieses Dokument gilt für die Planung, Ausführung und Instandhaltung der Abdichtung für befahrbare Verkehrsflächen aus Beton mit Polymerbitumenbahnen, Kunststoff- und Elastomerbahnen, Gussasphalt oder flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen.

Dieses Dokument gilt für die neu hergestellte sowie ganz oder in Teilbereichen erneuerte Abdichtung von:

  • Straßenbrücken, für die nicht die Regelungen der ZTV-ING gelten;
  • Fußgänger- und Radwegbrücken, für die nicht die Regelungen der ZTV-ING gelten;
  • Parkdecks, Zufahrtsrampen und Spindeln von Parkhäusern;
  • Parkdächern
  • Hofkellerdecken und Durchfahrten.

Bodenplatten von Kleingaragen sowie Zugänge zu Parkhäusern oder zu Fußgängerbrücken sind aus abdichtungstechnischer Sicht untergeordnete Verkehrsflächen. Eine ggf. vorgesehene Abdichtung dieser Flächen kann in Anlehnung an diese Norm oder nach DIN 18534 erfolgen.

Eventuell von der Feuerwehr zu befahrende Flächen sind technisch nach der DIN 18533 einzudichten und nicht nach der DIN 18532.

Die DIN 18533 legt dann folgendes fest:

W 2.1-E – mäßige Einwirkung von drückendem Wasser

W 2.1-E liegt bei der Abdichtung von erdberührten Bauteilen vor, auf die unter folgenden Randbedingungen Stauwasser, Grundwasser oder Hochwasser bis 3 m Wassersäule (mWs; 1 mWS = 9,80665 kPa) einwirkt.

Aus den dann folgenden Ausführungen der Norm werden die Bahnen für den Wasserstand < 3,0 m gewählt mit 2 Lagen PYE PV ….. Bahnen.

Die Lagen untereinander müssen vollflächig verklebt werden. Da die Abdichtung ja von einer 3 m Wassersäule ausgeht wird hier nicht mehr über ein Gefälle gesprochen

Falls kein Wasserstand über 10 cm erwartet wird kann nach W3-I abgedichtet werden,

Hier wird dann folgendes Ausgesagt:

8.2.4 Erdüberschüttete Decken bei W3-E

b) Ausführung mit Bitumen- und/oder Polymerbitumenbahnen
Die Abdichtungsschicht ist aus mindestens zwei Lagen Bitumen- und/oder Polymerbitumenbahnen herzustellen. Als untere Lage kann auch eine kaltselbstklebende Polymerbitumenbahn verwendet werden, wenn die obere Lage aus einer Polymerbitumen-Schweißbahn besteht. Die obere Lage ist aus einer Polymerbitumenbahn herzustellen. Beträgt das Gefälle der Abdichtungsunterlage weniger als 2 %, sind mindestens 2 Lagen Polymerbitumenbahnen zu verwenden …

Somit ist hier der gleiche Aufbau vorhanden.

Es kann somit weiter wie nach der alten DIN 18195 folgender Aufbau gewählt werden:

  • Betondecke Zementschlempenfrei im 0 %-Gefälle.
  • Polymerbitumen-Voranstrich.
  • Erste Abdichtungslage PYE PV 200 DD in Polymerbitumen vollflächig eingegossen.
  • WS PYE PV 200 S 5; die Schweißbahn wird als Wurzelschutzbahn ausgelegt, da in Teilbereichen eine Dachbegrünung aufgebracht wird.
  • XPS-Wärmedämmstoff als Schutzlage (Begleitdämmung)
  • Trennlage
  • Schutzlagen in den Bereichen ohne Dämmung z. B. Bautenschutzmatten min. 6,0 mm Drainmatten, Drainplatten mit Schutzfunktion
  • Diverse Aufbauten wie Kies, Dachbegrünung, Betonfundamente,
  • Befestigungen zur Befahrung mit Feuerwehrfahrzeugen
  • Gehwegplatten für die Terrassen.

Ein Gefälle ist somit für die Abdichtung nicht nötig. Die Entwässerung ist nach DIN 1986-100 zu bemessen.

Gem. Fachregeln des Dachdecker­handwerks muss bei einer unterlauf­sicheren Abdichtung die Fläche mit einem Reaktionsharz nach ZTV-ING versiegelt werden. Dazu wird ausgeführt:

„Die Material­verträglichkeit zwischen Grundierung, Versiegelung, Kratzs­pachtelung und Abdichtung muss gegeben sein.“

Dazu muss Folgendes festgehalten werden:

  1. Im Bereich von Grundierungen wird ein Reaktionsharz in einer Menge von 300 g bis 500 g pro Quadratmeter durch flutende Sättigung aufgetragen (Aufgießen und Verteilung mit einem weichen Gummischieber).
  2. Beim Einsatz einer Versiegelung, wie die Fachregel fordert, werden erst einmal 400 g je Quadratmeter aufgebracht und in einem zweiten Arbeitsgang mind. 600 g je Quadratmeter. Die Gesamtdicke darf somit nur bei wenigen Millimetern liegen.
  3. Dabei wird jetzt vom Dachdecker gefordert, dass er eine Versiegelung aufbringen soll und diese auch nur sehr dünn. Sehr häufig wird – wie bei Brücken­schäden festgestellt – die Versiegelung zu dick aufgebracht und auch die zeitlichen Abläufe werden nicht eingehalten.
  4. Bei einer Grundierung darf das Reaktionsharz max. 5 bis 10 Minuten trocknen und muss dann mit einem Quarzsand der Lieferkörnung 0,2 bis 0,7 abgestreut werden, wobei hier nicht mit Überschuss abgestreut werden darf. Dies müsste berücksichtigt werden.
  5. Der Dachdecker muss auch berück­sichtigen, dass kein Feuchtigkeitseintrag erfolgt. Das heißt, es müssten Zelte gebaut werden oder die Arbeiten dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Regen zu erwarten ist. Ansonsten wird sich das Reaktionsharz weiß verfärben und die ganze Konstruktion kann wieder abgefräst werden.
  6. Hinsichtlich der Verbundabdichtung, die die Fachregel fordert, verweise ich auf die ZTV-ING, die Folgendes ausführt:
    „Beim Aufschweißen der Bitumen-Schweißbahn muss eine zwangsgeführte, über die ganze Rollenbreite gleichmäßig wirkende Wärmequelle mit Windschutz verwendet werden. Die Flammen sind so zu richten, dass sowohl die Unterlage erwärmt, als auch so viel Klebemasse von der Bahnunterseite abgeschmolzen wird, dass beim Abrollen der Bahn vor der Rolle eine flüssige Wulst verläuft. Unmittelbar nach dem Aufschweißen immer noch flüssiger Zustand der Klebemasse ist die Bitumen-Schweißbahn maschinell oder mit einem geeigneten Werkzeug, z. B. Druckholz, anzudrücken.“
    Hierbei handelt es sich um eine klassische Bauwerks­abdichtung, die üblicher­weise nicht von Dachdeckern ausgeführt wird. Insbesondere stelle ich persönlich mir den Windschutz sehr schwierig vor auf den großen Abdichtungsflächen.
  7. Anschließend muss dann ja, um die Forderung der Flachdachrichtlinie zu erfüllen, eine komplette Überarbeitung erfolgen. Das heißt, es muss mit einer Kette die Fläche abgeklopft werden, damit auch die fehlende Adhäsion im Bereich der Dichtungs­schicht festgestellt und überarbeitet werden kann.

Grundstücks­entwässerungs­anlagen | Stand Dezember 2016

Grundstücks­entwässerungs­anlagen unterliegen

  • dem Baurecht § 1 (1,2) (1) und 3 (1) MBO, Stand 13.05.2016 und
  • dem Wasserrecht.

Sie sind entsprechend § 60 (1) WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Bezüglich der Überprüfung und Wartung gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die aus den Normen hervorgehen, sondern es wird in den Normen lediglich beschrieben, dass jährlich mind. 2 Wartungen durchzuführen sind um zu überprüfen, dass alle Entwässerungs­einrichtungen ordnungsgemäß funktionieren.

Dabei ist es notwendig, dass folgende Punkte überprüft werden:

  • Höhe der Attika
  • Ausführung der Dachabdichtung
  • Anzahl der Dachabläufe
  • Anzahl evtl. Notüberläufe
  • Berechnung des aufstauenden Niederschlagswassers bei Versagen der Dachabläufe
  • Aus dieser Berechnung ergibt sich dann die Anstauhöhe, die sich auf der Dachfläche aufstauen kann, bevor diese über die Oberkante der Attika im Notfall abfließt.

Falls der letzte Punkt herangezogen wird, muss natürlich eine Überprüfung sämtlicher Abdichtungs­anschlüsse und Hochzüge erfolgen, da dann verhindert werden muss, dass es im Bereich des Gebäudes zu Schäden kommt und somit die Abdichtungs­anschlüsse über den maximalen Anstau im Bereich der Durchdringungen und Wandanschlüsse hochgeführt werden. Im Bereich der Attika muss die Abdichtung bis nach außen geführt werden.

Wenn die Statik es nicht hergibt, dass sich dieses Wasser auf der Dachfläche aufbaut, ist zu empfehlen, dass eine Notentwässerung nachgerüstet wird, damit für die Bewohner eines Gebäudes keine Gefahr für Leib und Leben besteht oder sich die Gebäudestruktur verändert. Wenn dies der Fall ist, müsste auf jeden Fall eine Not­entwässerung nachgerüstet werden.

Zu den Überprüfungen kann jedoch auch ein Gutachten erstellt werden, bei dem die genauen Regenmengen in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten überprüft werden um festzustellen, ob die statischen Möglichkeiten gegeben sind. Dabei ist jedoch gem. den Abdichtungs­normen für Dächer auf jeden Fall zusätzlich ein Notspeier/Signalgeber/Kontrollspeier vorzusehen.

Stellungahme auf der Grund­lage der DIN 18531 Abdichtung von Dächer sowie von Balkonen, Loggien und Lauben­gänge

5.8 Stoffe für den Oberflächen­schutz nicht genutzter Dächer

5.8.2 Schwerer Oberflächen­schutz

Geeignet sind z. B.

a) Schüttung aus natürlichem ungebrochenen Gestein der Korngröße 16/32 (Kies) nach DIN EN 13242, ein erhöhter Anteil an Unter- oder Überkorn sowie an gebrochenem Korn ist zulässig,

Weiter führt die DIN im Teil 3 folgendes aus:

5.11 Oberflächen­schutz

b) Schwerer Oberflächen­schutz

– Gesteinsschüttung/Plattenbeläge

Als schwerer Oberflächen­schutz sind Gesteins­schüttungen (vornehmlich aus natürlichen, ungebrochenen Gesteins­körnungen) der Korngruppe 16/32, mindestens 50 mm dick, und/oder Plattenbeläge auf z. B. Splittbett zu verwenden, die bei einer lose verlegten Abdichtungs­schicht gleichzeitig die erforderliche Auflast bilden können.

Bei einer einlagigen Abdichtung wird die Anordnung einer Schutzlage unter einer Gesteins­schüttung empfohlen.

Bei pneumatischer Förderung der Gesteinskörnung ist mit erhöhtem Bruchanteil und einer hohen Aufprall­geschwindigkeit zu rechnen. In diesem Fall ist bei einer einlagigen Abdichtung die Anordnung einer Schutzlage erforderlich.

DIN 18531

Bei dem Aufbringen von Sackware Kies/Granulat war es bisher üblich, keine Schutzlage auf einlagigen Abdichtungen zu verlegen. Hier sind mir technisch keine Mängel aus einer derartigen Verlegung bekannt.

Bei einer zweilagigen Bitumen­abdichtung ist somit gemäß Norm keine Schutzlage notwendig.

Aus diesem Grund hat der Normen­ausschuss auch keinen zwingenden Handlungsbedarf gesehen und die Entscheidung dem Planer/Bauherren überlassen. Der Bauherr darf hier somit selber entscheiden, wie viel Schutz er möchte und wie viel er in sein Bauwerk investieren möchte.

Die Flachdach­richtlinie sagt etwas anderes aus.

Auszug aus den Flachdach­richtlinien Ausgabe Dezember 2016 mit Änderungen November 2017

3.8 Oberfläch­enschutz

3.8.2 Stoffe für den Oberflächen­schutz

(2) Als schwerer Oberflächenschutz sind

  • Kies mit Körnung 16/32 mm (abweichend von normativen Festlegungen für Zuschlag­stoffe für Beton sind ein erhöhter Anteil von Unter- oder Überkorn sowie höhere Feinanteile oder auch nicht frostbeständige Anteile zulässig; gebrochenes Korn im Kies ist unvermeidbar),
  • Plattenbeläge, Formsteine, frost­beständige Beton­platten u. Ä. auf z. B. Kies- oder Splittbett,
  • Begrünungen,
  • Nutzschichten von befahrenen Flächen,
  • Erdschichten

geeignet.

3.8.3 Planung und Verarbeitung

(2) Die Kiesschüttung muss zum Zeitpunkt des Einbaues mindestens 50 mm dick sein. Übernimmt die Kiesschüttung gleichzeitig die Sicherung gegen Abheben durch Windsog-Kräfte, so ist die Dicke der Schüttung auch abhängig von den anzusetzenden Soglasten (siehe auch Abschnitt 2.6.3.2).

(3) Bei einlagigen Abdichtungen ist eine Schutzlage anzuordnen.

(4) Bei pneumatischer Förderung des Kieses ist mit erhöhtem Bruchanteil und einer hohen Aufprallgeschwindigkeit zu rechnen. In diesen Fällen ist oberhalb der Abdichtung eine Schutzlage anzuordnen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit bei allen einlagigen Abdichtungen eine Schutzlage erforderlich ist.

Wenn der Kies pneumatisch gefördert wird, ist ebenfalls eine Schutzlage notwendig, auch bei Bitumenbahnen.

Eine Entscheidung des Bauherren über sein Investitions­volumen, kann wie gehabt bei der Flachdach­richtlinie wieder nur mit einer separaten, rechtsicheren Vereinbarung getroffen werden.

Holzterrassen im Außenbereich – fachgerechte Ausführung und typische Baufehler

1. Welche Regelungen sind maßgeblich bei der Erstellung von Holzterrassen?
2. Welchen Einfluss haben die Holzart, die Holzfeuchte und die Holzqualität?
3. Wie sieht ein Gesamtterrassenaufbau aus […]

Die neue Bauwerksabdichtung ab 01.07.2017

Zu den Abdichtungsnormen

Alle Abdichtungen sind wie folgt aufgenommen worden:

DIN 18195 Abdichtung von Bauwerken – Begriffe

DIN 18195 – Beiblatt 2: Hinweise zur Kontrolle und Prüfung der Schichtdicken von flüssig verarbeiteten Abdichtungsstoffen

DIN 18531 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen, Teil 1–5

  • Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze
  • Teil 2: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Stoffe
  • Teil 3: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Auswahl, Ausführung und Details
  • Teil 4: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Instandhaltung
  • Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge

DIN 18532 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton, Teil 1–6

  • Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze
  • Teil 2: Abdichtung mit einer Lage Polymerbitumen-Schweißbahn und einer Lage Gussasphalt
  • Teil 3: Abdichtung mit zwei Lagen Polymerbitumenbahnen
  • Teil 4: Abdichtung mit einer Lage Kunststoff- oder Elastomerbahn
  • Teil 5: Abdichtung mit einer Lage Polymerbitumenbahn und einer Lage Kunststoff- oder Elastomerbahn
  • Teil 6: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen

DIN 18533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen, Teil 1–3

  • Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze
  • Teil 2: Abdichtung mit bahnen förmigen Abdichtungsstoffen
  • Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen DIN 18534 Abdichtung von Innenräumen, Teil 1–4
  • Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgründsätze
  • Teil 2: Abdichtung mit bahnen förmigen Abdichtungsstoffen
  • Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen und Platten (AIV-F)
  • Teil 4: Abdichtung mit Gussasphalt oder Asphaltmastix
  • Teil 5: Abdichtung mit bahnen förmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten
  • Teil 6: Abdichtung mit plattenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten (AIV-P)

Diese Teile liegen nur als Gelbdruck vor.

DIN 18535 Abdichtung von Behältern und Becken, Teil 1–3

  • Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze
  • Teil 2: Abdichtung mit bahnen förmigen Abdichtungsstoffen
  • Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen

Die Abdichtungsnormen sind anzuwenden, da diese als anerkannte Regel der Technik anzusehen sind. In Teilbereichen stehen Schlichtersprüche an, wie zum Beispiel zur DIN 18532, Teil 6 für die OS Beschichtungen, die auch gemäß meiner technischen Einschätzung nicht zu einer Abdichtung zählt.

Durch die Veröffentlichung der DIN-Norm besteht eine Hinweispflicht des ausführenden Planers und Unternehmers an den Bauherrn, dass sich Änderungen im Bereich der Planung und Ausführung ergeben. Der Bauherr muss entscheiden, ob er nach der alten Abdichtungsnorm DIN 18195/DIN 18531 bauen möchte oder ob er die technischen Änderungen bereits umsetzt. Die technischen Änderungen, die aus dem neuen Normenwerk entstehen, sind bezüglich der Planung und Ausführung vergütungspflichtig.

Bei der Bedenkenanmeldung sind die Mehrkosten auf Grundlage der technischen Änderung genau zu definieren. Dem Bauherrn muss bewusst gemacht werden, worin die technischen Unterschiede liegen und wie weit die Tragweite ist, damit er eine Entscheidungsgrundlage hat.

Im Hinblick auf die Novellierung der Flachdach­richtlinie Dezember 2016, wurde ich um eine Stellungnahme gebeten.

Zur Historie:

Es gibt die Flachdachrichtlinien seit dem Jahr 1962 mit Erneuerungen 1967/1973/1982/1991/2001 und 2008.

Die DIN 18531, soweit mir bekannt, gibt es seit 1987. Diese wurde zur Planung nicht herangezogen bis sich Herr Prof. Oswald der Novellierung angenommen hat.

Im Jahr 2005 ist die Norm in Ihren Grundzügen komplett überarbeitet worden unter der Mithilfe von Herrn Kurt Michels, Vorsitzender des Ausschusses im Zentralverband des DDH für die Flachdach­richtlinien.

Hier wurden die unterschiedlichen Dächer wie K1 und K2 mit den unterschied­lichen technischen Voraus­setzungen beschrieben, für das nicht genutzte Dach.

Die Flachdachrichtlinien wurden auf der Grundlage der DIN 18531 überarbeitet und zusätzlich mit dem Teil genutzter Dächer, sowie mit dem Windsog für das Flachdach ohne Berechnung nach DIN 1991 und Detail Skizzen erweitert.

In dem Teil mit den genutzten Dächern, erfolgte dann der Verweis auf die DIN 18195 Bauwerksabdichtung.

Nachdem die Entscheidung im Jahr 2010 gefallen ist, die DIN 18195 einzustellen, wurden die neuen DIN-Reihen festgelegt wie folgt:

Wie auf dem Bild zu erkennen ist, ist die DIN 18531: 2017-07 auch erneuert. Die alte DIN 18531, Ausgabe 2010, war bis 01.07.2017 in dieser Form gültig, für die nicht genutzten Dächer.

Die Flachdachrichtlinien Ausgabe 12/2016 hat sich, nachdem die Hauptinitiatoren leider verstorben sind, in eine komplett andere Richtung entwickelt, so dass wir momentan, zwei bez. drei komplett verschieden Regelwerke haben.

  1. Die DIN 18531 in ihrer Form sehr ähnlich der Flachdach­richtlinien Ausgabe 2008 für die nicht genutzten Dächer. Diese ist seit dem 01.01.2017 veröffentlicht und hat gemäß den alten Flachdach­richtlinien jetzt auch die genutzten Flächen aufgenommen.
  2. Die DIN 18195, die eingestellt wurde, da sie komplett neu aufgestellt wurde, siehe Übersichtsbild oben.
  3. Die Flachdach­richtlinie, die sich komplett von der alten Flachdach­richtlinie gelöst hat und Teile der DIN 18532 und sogar der DIN 18533 übernommen hat.

Es ist somit festzuhalten, dass die Flachdach­richtlinie erst beweisen muss, dass Sie die neue allgemein anerkannte Regel der Technik ist. Es werden zumindest mit Erfolg Dächer nach der DIN 18531 Ausgabe 2017 (Ähnlich der Flachdach­richtlinie 2008) errichtet. Die genutzten Dächer werden jetzt auch in der DIN 18531 geregelt.

Mit dem Erscheinen der neuen Normenreihen, siehe Schaubild zum 01.07.2017, hat sich die Fachregel Ausgabe 12/2016 somit überholt.

In den Normen der DIN 18531 bis 18535 werden die für die Planer notwendigen Angaben für die Auswahl der Abdichtung, abgestimmt auf das Bauwerk angegeben wie z. B.:

Rissbreiten­beschränkungen, Nutlasten bei Parkdecks und überschütteten Kellern. Lastaufnahmen wie zum Beispiel:

  • Nutzungen der Feuerwehr
  • befahrbar mit PKW und LKW

Weiter wurden Vorgaben für Wasserdrücke usw. angegeben.

Es bestehen berechtigte Zweifel, ob die novellierte Flachdach­richtlinie von heute auf morgen als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werden kann und bei in Planung oder Bau befindlichen Gebäuden überhaupt berücksichtigt werden kann. Zu Letzterem gilt insbesondere anzumerken, dass die konkreten Inhalte der novellierten Flachdach­richtlinie bis zuletzt in den Ausschüssen heftig diskutiert wurden und bis zuletzt nicht bekannt war, welche Inhalte bei der Novellierung berücksichtigt werden. Die Uneinigkeit der bei der Novellierung beteiligten Fachleute spricht auch nicht dafür, dass die novellierte Flachdach­richtlinie die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt.

In der EN 45020 werden die anerkannten Regeln der Technik wie folgt definiert:

„1.5 anerkannte Regel der Technik
technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird …“

Dass diese Definition zum heutigen Zeitpunkt auf die Novellierung der Flachdach­richtlinie zutrifft, darf bezweifelt werden.

Zwar Schreiben die Dachdecker, dass diese allgemein anerkannte Regel der Technik sei, wobei dies ja auch der gleiche Interessen­verband ist, der das Regelwerk geschrieben hat.

Es dürften berechtigte Zweifel daran bestehen, dass diese Definition in naher Zukunft zutreffen wird. Es werden in den Werkverträgen, der von mir betreuten Baumaßnahmen aktuell die Anforderungen der novellierten Flachdach­richtlinie sehr oft ausdrücklich nicht vereinbart. Wenn diese Vorgehensweise künftig durchaus üblich sein wird, dürfte man auch künftig genau nicht davon sprechen, dass die novellierte Flachdach­richtlinie als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen ist.